Rechtswörterbuch

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Frist

 Normen 

§§ 186 - 193 BGB

§§ 221 - 229 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Fristen sind gesetzlich, vertraglich oder richterlich bestimmte Zeiträume, die für den Eintritt einer bestimmten Rechtswirkung gesetzt werden.

Im Allgemeinen Teil des BGB sind Vorgaben zur Anwendung bzw. Berechnung von Fristen geregelt, die für alle Fristen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie des Steuerrechts Gültigkeit haben.

Eine Frist ist immer gewahrt, wenn das Schriftstück bis 23.59 Uhr in die Verfügungsgewalt des Gerichts oder der Behörde gelangt: Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH 08.05.2007 - VI ZB 74/06) ist der Eingang eines Faxes um 00.00 Uhr nicht gleichbedeutend mit 24.00 Uhr des Vortages und somit bereits verspätet. Der Schriftsatz muss vor dem Beginn des Folgetages um 00.00 Uhr eingegangen sein, d.h. spätestens mit der Zeitangabe 23.59 Uhr.

Bei der unverschuldeten Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

2. Anwendung / Berechnung von Fristen

Die Vorgaben zur Anwendung bzw. Berechnung von Fristen sind in den §§ 186 - 193 BGB geregelt. Danach gilt Folgendes:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgeblich (z.B. Zugang der Kündigung), so beginnt die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag. Etwas anderes gilt gemäß § 187 Abs. 2 BGB nur, wenn für den Beginn der Frist ein bestimmter Tag der maßgebliche Zeitpunkt ist. In diesen Fällen wird der Tag zur Fristberechnung mitgezählt.

Bei dem Fristende ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages, d.h. um 23.59 Uhr.

    Beispiel:

    Die Frist soll am Donnerstag, den 1. September enden. In diesem Fall endet die Frist am Donnerstag um 23.59 Uhr.

    Beispiel:

    Zugang am Freitag, Frist von vier Tagen, Fristende am Dienstag 23.59 Uhr.

  • Bei einer nach Wochen bestimmten Frist ist zu unterscheiden:

    Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Wochentages, der für den Anfang der Frist maßgeblich war:

    Beispiel:

    Die Klagefrist für eine am Donnerstag, den 1. September zugegangene Kündigung endet am Donnerstag, 22. September 23.59 Uhr.

    Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Wochentages, der dem Wochentag vorhergeht, der für den Anfang der Frist maßgeblich war:

    Beispiel:

    Fristbeginn am Dienstag 4. Oktober, Frist von fünf Wochen, Fristende Montag 7. November.

  • Auch bei einer nach Monaten bestimmten Frist ist wie folgt zu unterscheiden:

    Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats, der für den Anfang der Frist maßgeblich war:

    Beispiel:

    Das Ereignis fällt auf den 2. September, Fristbeginn daher am 3. September, Fristende bei einer Monatsfrist am 2. Oktober.

    Das Urteil wird am 5. September zugestellt, die Berufung kann bis zum 5. Oktober 23.59 Uhr eingelegt werden (BGH 08.05.2007 - VI ZB 74/06).

    Bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB, so endet die Frist mit dem Ablauf des Wochentages, der dem Wochentag vorhergeht, der für den Anfang der Frist maßgeblich war:

    Beispiel:

    Das Ereignis fällt auf den 2. September, Fristbeginn war am 2. September, Fristende bei einer Monatsfrist am 1. Oktober.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich gemäß § 193 BGB das Ende auf den Ablauf des nächsten Wochentages.

Dies gilt nach dem Urteil BGH 14.12.2005 - IX ZB 198/04 auch dann, wenn die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird und der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fiel. Die Verlängerung beginnt mit dem Ablauf des nächsten Wochentages.

Hinweis:

Aber: Bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigungsfrist eines Wohnraummietvertrages ist der Samstag als Werktag mitzuzählen, es sei denn dass der letzte Tag der Frist auf diesen Tag fällt (BGH 27.04.2005 - VIII ZR 206/04).

Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen für die Entrichtung der Miete ist der Sonnabend jedoch wieder nicht mitzuzählen (BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09).

Nach der Entscheidung BGH 01.02.2007 - III ZR 159/06 gilt § 193 BGB sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche Fristen, nach deren Ende der Verzug beginnt.

3. Fristen im Zivilverfahren

Fristen im Zivilverfahren werden zur Vornahme einer Prozesshandlung oder zur Ladung / Einlassung einer Partei gesetzt. Die allgemeinen Vorschriften über Fristen im Zivilverfahren sind in den §§ 221 - 229 ZPO geregelt.

Er wird zwischen folgenden Arten von Fristen im Zivilverfahren unterschieden:

  • gesetzliche Fristen und richterliche Fristen (d.h. in der Länge durch den Richter bestimmte)

    Hinweis:

    Richterliche Fristen beginnen mit dem in der richterlichen Entscheidung genannten Tag oder Ereignis, § 187 Abs. 2 BGB. Fehlt ein solcher Tag oder solches Ereignis, beginnen sie mit der Verkündung der Entscheidung oder der Zustellung, § 187 Abs. 1 BGB. Sie sind auf Antrag verlängerbar.

  • Ausschlussfristen (d.h. nicht verlängerbare Fristen) und normale Fristen

  • Notfristen und gewöhnliche Fristen (d.h. alle Fristen, die nicht Notfristen sind)

4. Fristen im Sozialverfahren

Gemäß § 26 SGB X gelten für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 186 - 193 BGB entsprechend, es sei denn die § 26 Abs. 2 - 5 SGB X enthalten abweichende Bestimmungen.

5. Fristen im Finanzverfahren

Gemäß § 108 AO gelten für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 186 - 193 BGB entsprechend, es sei denn die § 108 Abs. 2 - 5 AO enthalten abweichende Bestimmungen.

Gesetzliche Fristen können nur dann verlängert werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Behördliche Fristen sowie Fristen zur Einreichung der Steuererklärung können gemäß § 109 AO auf Antrag verlängert werden.

Im Falle der Fristversäumung kann gemäß § 110 AOWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

6. Fristen im Verwaltungsverfahren

Zu den im Verwaltungsverfahren bestehenden Fristen siehe den Beitrag "Fristen im Verwaltungsverfahren".

7. Einhaltung von Fristen durch eine Klage, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann

§ 167 ZPO ("Demnächst-Zustellung") ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung einer Klage eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann. In Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung (BAG 22.05.2014 - 8 AZR 662/13).

 Siehe auch 

Befristung

Fristen im Verwaltungsverfahren

Kündigungsfrist - Arbeitsrecht

Mietvertrag - Kündigungsfrist

Notfrist

Rechtsanwaltshaftung - Fristenkontrolle

Verjährung - Fristen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH 23.01.2008 - XII ZB 155/07 (Vertrauen auf Postlaufzeiten zur Wahrung einer Frist)

http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/ (Fristenrechner nach BGB-Vorschriften)

Druckenbrodt: Die Wochenfrist zum Termin des § 132 I 1 ZPO - Hat die Woche etwa acht Tage?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2390

Höpfner: Anforderungen an die Fristsetzung - Bestimmtheitsgebot und Angemessenheit - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 3633

Löhnig: Fristen im Berufungsverfahren und Prozesskostenhilfe; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2005, 578

Schollmeyer: Die zeitlich unbestimmte Frist in §§ 281, 323 BGB; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2009, 491

Zapf: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frist des § 137 Abs. 2 FamFG; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2014, 441

Ziegltrum: Grundfälle zur Berechnung von Fristen und Terminen gemäß § 187 BGB; Juristische Schulung - JuS 1986, 705 und 784