Rechtswörterbuch

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Befristung

 Normen 

§ 163 BGB

 Information 

Die Befristung ist eine vertragliche Nebenabrede, nach der die Wirkungen des Rechtsgeschäfts von einem gewissen, aber noch in der Zukunft liegenden Ereignis abhängen. Dabei kann das Rechtsgeschäft mit dem Ereignis beginnen oder enden.

Grundsätzlich kann jedes Rechtsgeschäft befristet werden, es sei denn die Befristung ist gesetzlich oder nach der Natur des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen.

Beispiel:

Gemäß § 388 BGB kann die Erklärung der Aufrechnung nicht befristet werden.

Auch die Ehe kann nach § 1311 BGB nicht unter einer Zeitbestimmung geschlossen werden.

Die Folgen einer unwirksamen Befristung bestimmen sich entweder nach der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge oder nach § 139 BGB (Gesamtnichtigkeit).

Eine befristete Forderung ist von der betagten Forderung zu unterscheiden: Die befristete Forderung entsteht erst in der Zukunft, eine betagte Forderung ist bereits entsanden, aber sie ist noch nicht fällig.

 Siehe auch 

Bedingung

Befristetes Arbeitsverhältnis

Willenserklärung