Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Revision - Zivilprozess

Autor:
 Normen 

§§ 542 – 566 ZPO

 Information 

1. Statthaftigkeit

Die Revision ist nur statthaft, wenn sie wie folgt zugelassen ist:

  • Durch das Berufungsgericht in dem Urteil.

    Hat das Berufungsgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann eine Partei dagegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils Beschwerde bei dem Revisionsgericht einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen.

  • Durch das Revisionsgericht nach einer Nichtzulassungsbeschwerde.

    Nach der Angabe des Bundesarbeitsgerichts waren im Jahr 2022 gerade einmal 4,32 % der Nichtzulassungsbeschwerden erfolgreich.

Hinweis:

Die Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt ist ausnahmsweise möglich, z.B. wenn es wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedarf (BGH 30.11.2011 – XII ZR 35/09).

2. Revisionsgründe

Die absoluten Revisionsgründe sind in § 547 ZPO enumerativ aufgezählt.

3. Frist

Die Revision ist gemäß § 548 ZPO innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils einzulegen. Sie ist gemäß § 551 ZPOinnerhalb von zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung des Urteils.

Das Gericht kann die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 551 Abs. 2 S. 3 ZPO bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen verlängern:

  • Wenn der Gegner einwilligt, kann die Frist für einen nicht gesetzlich begrenzten Zeitraum verlängert werden.

  • Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist vom Gericht für einen Zeitraum von zwei Monaten verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verlängert wird oder aber der Revisionsführer erhebliche Gründe darlegt.

  • Wenn dem Revisionsführer in der Revisionsbegründungsfrist nicht eine angemessene Zeit zur Akteneinsicht gewährt wurde, kann das Gericht ihm auch ohne Einwilligung des Gegners die Revisionsbegründungsfrist bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten nach der Übersendung der Akten verlängern.

 Siehe auch 

Bundesarbeitsgericht

Bundesgerichtshof

Rechtsmittel

Rechtsmittelverzicht

Revision

Büttner/Tretter: Irrungen und Wirrungen: Die beschränkte Zulassung von Revisionen in Zivilsachen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2009, 1905

Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar; 11. Auflage 2019