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Rechtsanwaltshaftung - Fristenkontrolle

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Haftung des Rechtsanwalts aufgrund einer Fristversäumung oder Terminsversäumung.

2. Haftungsgründe

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die von dem Rechtsanwalt vorzunehmende Organisation der Fristenkontrolle:

Allgemeine Organisation:

  • Grundsätzlich ist ein gesonderter Fristenkalender zu führen. Dabei kann dieser auch IT-gestützt geführt werden, sofern Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen sind. Zudem ist der Rechtsanwalt verpflichtet anzuordnen, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils ausgedruckt werden (BGH 12.12.2005 - II ZB 33/04).

  • Aber es besteht auch die Pflicht zur Eintragung in die Handakte: "Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist" (BGH 12.09.2019 - IX ZB 13/19).

  • Der Rechtsanwalt hat die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und die Erledigungsvermerke zu kontrollieren, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird (BGH 21.04.2004 - XII ZB 243/03).

  • Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass ein Rechtsanwalt seiner Organisationspflicht auch dann hinreichend Rechnung trägt, wenn er zwar nicht die Erstellung eines Erledigungsvermerkes verfügt, gleichwohl aber anordnet, die Frist erst in der Handakte zu notieren, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden ist (BGH 09.12.2009 - XII ZB 154/09).

  • Nach dem Urteil BGH 13.04.2005 - VIII ZB 77/04 hat er zudem im Rahmen der Anfertigung der Berufungsschrift die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren.

Bezüglich der Anweisungen / Übertragung auf Mitarbeiter bestehen u.a. folgende Vorgaben:

  • Die Fristenkontrolle kann auf Mitarbeiter übertragen werden, sofern in der Kanzlei organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Eintragung der Frist bzw. die Fristenkontrolle nicht in Vergessenheit gerät. Die Verpflichtung zur Kontrolle des Fristenkalenders verbleibt beim Rechtsanwalt. Eine Frist darf erst dann gestrichen werden, wenn sie sich tatsächlich erledigt hat, z.B. wenn der das Rechtsmittel einlegende Schriftsatz sich auf dem Postwege befindet, und nicht, wenn der zur Führung des Kalenders Zuständige glaubt, sie habe sich erledigt.

  • Ob eine Einzelanweisung organisatorische Maßnahmen entbehrlich macht, hängt entscheidend von dem Inhalt der Einzelanweisung ab (BGH 03.12.2015 - V ZB 72/15):

    • Weicht der Rechtsanwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an. So ersetzt beispielsweise die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Fax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich.

    • Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegen zu wirken. So liegt der Fall auch, wenn die Anweisung nur darin besteht, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen. Es fehlt dann an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme.

  • Notwendig sind auch organisatorische Sicherungsmaßnahmen für Fälle, in denen mündliche Einzelanweisungen zur Fristenkontrolle ausnahmsweise in Vergessenheit geraten (BGH 15.02.2022 - VI ZB 37/20).

  • Ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts liegt nach der Entscheidung BGH 06.02.2006 - II ZB 1/05 auf jeden Fall dann vor, wenn die Fristennotierung nicht eindeutig auf eine bestimmte Büroangestellte übertragen wurde.

  • Nur die Berechnung von einfachen Fristen kann auf Büromitarbeiter übertragen werden, komplizierte Fristen sind auf jedem Fall von dem Rechtsanwalt selbst zu berechnen. Nach dem Urteil BGH 05.11.2003 - XII ZB 140/02 ist die Berechnung einer komplizierteren Frist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Vorschriften des Fristenlaufs geändert haben.

  • Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation der Mitarbeiter:

    • Die Eintragung und Überwachung von Fristen darf nur an voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und überwachtes Personal übertragen werden (BGH 11.11.2015 - XII ZB 407/12).

    • Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH 09.12.2009 - XII ZB 154/09).

    • Wird die Eintragung der Frist durch eine mündliche Anweisung an die Mitarbeiterin veranlasst, müssen in der Kanzlei organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung des Vergessens der Eintragung getroffen werden (BAG 10.01.2003 - 1 AZR 70/02).

    • Sind einer Rechtsanwaltsfachangestellten in der Vergangenheit bei der Fertigung oder Versendung fristgebundener Schriftsätze Fehler unterlaufen, so muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sich solche nicht wiederholen (BGH 13.01.2016 - XII ZB 653/14).

3. Fristversäumnis aufgrund Krankheit

Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten (BGH 18.09.2008 - V ZB 32/08).

4. Ablauf der Frist

Wird das Schriftstück per Fax übermittelt, so ist entscheidend für den Ablauf der Frist nicht der Ausdruck der Seiten, sondern der vollständige Empfang der gesendeten Signale. Dieser Zeitpunkt ergibt sich aus der auf dem Fax vermerkte Zeitangabe.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 08.05.2007 - VI ZB 74/06) der Eingang um 00.00 Uhr nicht gleichbedeutend mit 24.00 Uhr des Vortages und somit bereits verspätet. Der Schriftsatz muss vor dem Beginn des Folgetages um 00.00 Uhr eingegangen sein, d.h. spätestens mit der Zeitangabe 23.59 Uhr.

Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist. Haben die Kanzlei des Rechtsanwalts und das Gericht, bei dem eine Frist zu wahren ist, ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesländern, so ist der Fristablauf bei nicht bundeseinheitlich geregelten Feiertagen keine einfache und übliche Frist, deren Berechnung ein Rechtsanwalt Angestellten übertragen dürfte. Er hat in diesem Fall vielmehr die Frist selbst zu berechnen oder die Fristberechnung seiner Angestellten zu überprüfen (OLG Koblenz 27.06.2016 - 10 U 1263/15).

5. Unverschuldete Fristversäumnis - Rechtsbehelf

Ist eine Frist unverschuldet versäumt worden, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der richtige Rechtsbehelf.

Der BGH hat die Anforderungen an diesen Antrag wie folgt festgelegt:

"Beruht das Versäumnis (...) auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei alle Umstände darzulegen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen (...). Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänztes Vorbringen ist dabei grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen" (BGH 15.02.2022 - VI ZB 37/20).

 Siehe auch 

Berufshaftpflichtversicherung - Rechtsanwalt

Partnerschaftsgesellschaft

Rechtsanwaltshaftung

Rechtsanwaltshaftung - Verjährung

Sozietät

BGH 02.02.2010 - VI ZB 58/09 (Notierung der Rechtsmittelfrist vor Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses)

BGH 15.02.2006 - XII ZB 215/05 (Fristversäumnis aufgrund Verschuldens einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten)

BGH 20.12.2005 - VI ZB 13/05 (Zulässigkeit der Übertragung der Fristüberwachung auf einen Referendar)

BGH 21.09.2000 - IX ZB 67/00 (Anforderungen an mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Büroangestellten)

Henssler/Gehrlein/Holzinger: Handbuch der Beraterhaftung; 2. Auflage 2023

Toussaint: Fristversäumnis wegen Erkrankung des Rechtsanwalts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 200