Rechtswörterbuch

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Rechtsanwaltshaftung

 Normen 

§§ 44, 51, 59o BRAO

§ 11 BORA

§ 675 BGB

 Information 

1. Gegenüber dem Mandanten

1.1 Allgemein

Haftung des Rechtsanwalts aufgrund mangelhafter Tätigkeit.

Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts können sich vor, während oder auch nach dem Mandat ergeben.

Das Vermögen des Mandanten muss sich durch die Pflichtverletzung objektiv verschlechtert haben, eine Gefährdung reicht nicht aus.

1.2 Inhalt der Pflichten

Allgemein:

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren.

Hinweis:

Dabei hat der BGH diese Pflicht wie folgt eingegrenzt:

"Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren (BGH 21.06.2018 - IX ZR 80/17).

Während des Mandats bestehen die allgemeinen Pflichten, den Auftrag schnell und umfassend abzuwickeln und den Mandanten laufend über den Stand des Verfahrens zu informieren. Insbesondere Vergleiche erfordern eine ausführliche Beratung des Mandanten über die Folgen des Zugeständnisses, die aus Beweisgründen - wenn möglich - schriftlich erteilt werden sollte. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen Abfindungsvergleich handelt. Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (BGH 11.03.2010 - IX ZR 104/08).

Die Rechtsanwaltshaftung erstreckt sich nach dem Schutzzweck der Norm (Kausalität) grundsätzlich nur auf vermögensrechtliche Angelegenheiten (und nicht auf immaterielle Schäden) (BGH 15.01.2009 - IX ZR 166/07, BGH 09.07.2009 - IX ZR 88/08).

Belehrungspflichten:

Nachdem der Anwalt das Mandat niedergelegt hat oder es ihm entzogen wurde, muss er den Mandanten auf die materiellen und prozessualen Folgen hinweisen, so z.B. auf die drohende Verjährung von Fristen.

Erweiterte Belehrungspflichten bestehen bei der Berufungsführung eines rechtsschutzversichertenMandanten:

Ein Rechtsschutzversicherer kann daher den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten (den Versicherungsnehmer) hierüber nicht ordnungsgemäß, d.h. unmissverständlich aufgeklärt hat, wozu die Aufklärung gehört, dass er eine aussichtslose Klage - wenn dies tatsächlich gewünscht wird - auf eigene Kosten führen müsste (OLG Nürnberg 14.01.2019 - 13 U 916/17).

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 10.07.2003 - IX ZR 5/00) gehört es auch zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nach Abschluss der Instanz den Mandanten umfassend über die Möglichkeiten der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen zu beraten.

Besondere Belehrungspflichten bestehen bei dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs.

Mangelnde Prozessführung:

Der im Prozess fehlende Hinweis auf ein die Rechtsauffassung des Mandanten stützendes Urteil des BGH begründet bei Unterliegen im Prozess eine Haftung des Rechtsanwalts (BGH 18.12.2008 - IX ZR 179/07).

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die unterlassene Internetrecherche des Rechtsanwalts vor Klageerhebung gegen einen ggf. zahlungsunfähigen Beklagten über dessen ggf. bestehende Insolvenz (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) zumindest bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu einem Haftungsanspruch des Mandanten führen, wenn die Klage zwar erfolgreich, aber aufgrund der Insolvenz des Beklagten nicht vollstreckbar ist.

Ablehnung der Mandatsübernahme:

Hat sich der Rechtsanwalt dazu entschieden, das ihm angebotene Mandat nicht anzunehmen, so muss er die Ablehnung unverzüglich erklären. Die Verletzung dieser Pflicht ist als Schadensersatzpflicht in § 44 BRAO gesetzlich normiert.

1.3 Zurechnungszusammenhang zwischen Plichtverletzung und Schaden

"Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei dem Mandanten eingetretenen Schaden entfällt nicht bereits durch die naheliegende Möglichkeit, den Schaden in einem Rechtsmittelverfahren beseitigen zu können" (BGH 06.06.2019 - IX ZR 104/18).

1.4 Zurechnung des Verschuldens

Im Zivil- und Verwaltungsprozess wird dem Mandanten das Verschulden des Anwalts zugerechnet (§ 85 ZPO). Dies gilt ebenso für den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit (BAG 11.12.2008 - 2 AZR 472/08).

Die Zurechnung der Pflichtverletzung erfordert aber das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis. Nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses kann das Verschulden des Rechtsanwalts dem Mandanten nicht mehr zugerechnet werden - mit der Folge dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH 11.06.2008 - XII ZB 184/07).

Aber: Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (BGH 08.05.2013 - XII ZB 396/12).

Im Strafverfahren fehlt eine derartige Regelung. Versäumt daher im Strafverfahren der Rechtsanwalt verschuldet z.B. die Einlegung der Revision, ist der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch während des laufenden Mandats erfolgreich.

1.5 Beweislast

Der Mandant ist beweispflichtig für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts. Die Beweislast erstreckt sich nach der Entscheidung BGH 08.11.2007 - IX ZR 221/06 auch auf die Durchsetzbarkeit der nunmehr verlorenen Forderung, d.h. er muss beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich erfolgreich verlaufen wäre.

In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als Beweishilfe (BGH 15.05.2014 - IX ZR 267/12).

Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehensweisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt; sie muss für alle diese Ursachenverläufe dargelegt und bewiesen werden (BGH 16.07.2015 - IX ZR 197/14).

1.6 Verspätete Einholung der Deckungszusage

Bei der Beurteilung der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts aufgrund der verspäteten Einholung der Deckungszusage kommt es nicht darauf an, wie der damals zuständige Sachbearbeiter die Erfolgsaussicht beurteilt hätte, sondern darauf, wie er die Erfolgaussicht richtigerweise hätte beurteilen müssen. Die Erfolgsaussicht ist nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (OLG Schleswig 17.01.2008 - 11 U 27/07).

2. Gegenüber Dritten

2.1 Allgemein

Eine Haftung ist auch gegenüber Dritten möglich, d.h. gegenüber Personen, mit denen kein Mandatsverhältnis besteht:

Zum einen kann der Rechtsanwalt aufgrund eines Auftragsverhältnisses direkt einem anderen als seinem Mandanten zur Auskunft verpflichtet sein; zum anderen kann es sein, dass die Beratung des Mandanten einem Dritten einen Vorteil verschaffen soll bzw. ihm zugutekommen soll.

Rechtlich prüft der Bundesgerichtshof diese Haftungsfälle unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden (BGH 21.07.2016 - IX ZR 252/15).

Ein mit dem Mandanten vereinbarter Haftungsausschluss wirkt aber auch zulasten des Dritten.

2.2 Regressanspruch der Rechtsschutzversicherung

Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Rechtsanwalt ist als vom Versicherungsnehmer beauftragter Rechtsanwalt nur diesem gegenüber für die Durchführung des Rechtsanwaltsvertrages verantwortlich. Unmittelbar vertragliche Ansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt sind damit ausgeschlossen (OLG Celle, 05.07.2010 - 3 U 83/10).

Aber: "Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ARB gehen Ansprüche, des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit der Entstehung auf den Versicherer über. Davon werden auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten erfasst, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustehen (...) Der Schadensersatzanspruch ist nicht dadurch infrage gestellt, dass der Rechtsschutzversicherer für die unschlüssige Klage eine Deckungszusage erteilt hat. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten sind nicht dadurch modifiziert oder gar eingeschränkt, dass die Partei rechtsschutzversichert ist" (OLG Koblenz 16.02.2006 - 5 U 271/05).

Kein Schadensersatzanspruch besteht aber u.a., wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die nur geringen Aussichten des Rechtsmittels aufgeklärt hat und dem Rechtsschutzversicherer bei Abgabe der Deckungszusage die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorlagen.

3. Verantwortlichkeit mehrerer Rechtsanwälte

Innerhalb einer Sozietät sind alle Rechtsanwältegesamtschuldnerisch für den Schaden verantwortlich. Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf angestellte oder freiberuflich mitarbeitende Rechtsanwälte, sofern diese das Mandat nicht bearbeitet haben. Eine Haftung des angestellten / freiberuflichen Rechtsanwalts kann sich aber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung ergeben. Dies wurde aufgrund der Nennung der angestellten Rechtsanwältin auf dem Briefkopf der Sozietät in dem Urteil OLG Saarbrücken 22.12.2005 - 8 U 91/05 anerkannt.

Wird der angestellte Rechtsanwalt ohne Erläuterung der Rechtsverhältnisse auf dem Briefkopf, dem Sozietätsschild etc. geführt, so kommt bei einem Schadensfall eine Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen in Betracht.

In einer Bürogemeinschaft haftet nur der tätig gewordene Anwalt.

Ist das Mandatsverhältnis zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Verkehrsanwalt bzw. dem Haupt- und dem Unterbevollmächtigten aufgespalten, haftet jeder für eigene Pflichtverletzungen.

4. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Eine automatische Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten einer Partnerschaftsgesellschaft besteht bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

 Siehe auch 

Anderkonto

Berufshaftpflichtversicherung - Rechtsanwalt

Nichterfüllungsschaden

Rechtsanwaltshaftung - Fristenkontrolle

Rechtsanwaltshaftung - Verjährung

Rechtsbeistand

Sozietät

BGH 01.02.2012 - XII ZB 298/11 (Pflicht zur Überprüfung der korrekten Adressierung des Schriftsatzes)

BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10 (Rechtsirrtum über die Anwendbarkeit neuen Rechts)

BGH 07.04.2005 - IX ZR 132/01 (Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts)

BGH 06.12.2001 - IX ZR 124/00 (Ursachenzusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten)

BGH 11.01.2001 - III ZR 148/00 (Wiedereinsetzung, da Rechtsanwalt kein Organisationsvorwurf zu machen ist)

OLG Schleswig 11.03.2004 - 11 U 27/02 (Anforderung an die Beratung eines Rechtsanwalts bei nur teilweiser Geltendmachung des Zugewinnausgleichs)

Fahrendorf/Mennemeyer: Die Haftung des Rechtsanwalts; 10. Auflage 2021

Henssler/Gehrlein/Holzinger: Handbuch der Beraterhaftung; 2. Auflage 2022

Jansen/Jung: Insolvenzbekanntmachungen.de - Eine neue Haftungsfalle für den Rechtsanwalt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 3379

Jungk: Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3630

Mansel/Budzikiewicz: Verjährungsanpassungsgesetz: Neue Verjährungsfristen, insbesondere für die Anwaltshaftung und im Gesellschaftsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 321