Verjährung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsrecht
23.10.20082580 Mal gelesen

Bei den meisten Verkehrsverstößen im Ordnungswidirgkeitenbereich, wie beispielsweise einem Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstoß beträgt die Verjährungsfrist lediglich drei Monate. Die Frist beginnt zunächst mit dem Tag, an dem die Tat begangen worden sein soll. Allerdings kann der Lauf der Verjährung durch verschiedene Handlungen unterbrochen werden. Das bedeutet, dass durch eine wirksame Unterbrechungshandlung danach wiederrum drei Monate zu laufen beginnen. Die Möglichkeiten der Behörde, eine Unterbrechung zu erwirken sind begrenzt und werden abschließend von § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Der für die Praxis bedeutsamste Fall der Unterbrechung ist zunächst die Bekantgabe an den Betroffenen ("Täter"), dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden ist. Allgemein spricht man von dem "Anhörungsbogen". Für die Unterbrechung muss die Behörde allerdings nicht nachweisen, dass der Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat, es reicht, dass ein solcher versendet wurde. In den allermeisten Fällen beginnt daher die (erneute) 3-Monats-Frist mit dem Datum des Anhörungsbogens. (ABER ACHTUNG: Nur hinsichtlich der Person, die im Anhörungsbogen als Betroffener genannt ist, wird die Verjährung unterbrochen. Falls ein anderer Fahrer gewesen ist, ist gegen diesen die Verjährung nicht unterbrochen worden. Dann zählt weiterhin der Tattag.) Etwas anderes gilt, wenn Sie nach dem Verstoß unmittelbar von der Polizei angehalten wurden und Ihnen der Vorwurf bekannt gemacht wurde. Dann beginnt die Verjährung bereits mit diesem Tag zu laufen. Eine spätere nochmalige schriftliche Anhörung unterbricht die Verjährung nicht erneut.

Nun hat die Behörde nur noch drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen und diesen wirksam zuzustellen. Schafft sie das, wird die Verjährung erneut unterbrochen. Die Verjährungsfrist beträgt aber nach wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides nunmehr 6 Monate.

Gerade in Fällen wo es um Punkte geht oder sogar ein Fahrverbot droht, sollten Sie sich unbedingt fachkundigen Rat von einem Anwalt einholen. Häufiger als man glaubt kommt es zu formalen Fehlern im Bußgeldbescheid oder bei der Zustellung. Macht die Behörde hier einen Fehler, so wird möglicherweise die Verjährung nicht unterbrochen und die Tat kann dann auch nicht mehr geahndet werden, weil sie inzwischen verjährt ist. Häufiger Fehler ist beispielsweise die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Anwalt, obwohl dieser zunächst nur damit beauftragt war, Akteneinsicht zu nehmen und noch nicht als Verteidiger aufgetreten ist. An den gewählten Verteidiger kann die Behörde wirksam zustellen, aber nur wenn seine Verteidigervollmacht bei der Akte ist. Ebenfalls ein nicht seltener Fehler der Behörde ist es, wenn an die Kanzlei des Verteidigers (z.B. an Sozietät X & Partner) zugestellt wird, statt an den Verteidiger persönlich ("Herrn RA Y"). Auch eine solche Zustellung ist unwirksam und unterbricht die Verjährung in aller Regel nicht.

Weitere Besonderheiten können sich aus dem Bußgeldbescheid selbst ergeben. So kann sich beispielsweise eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides ergeben, wenn bestimmte Angaben darin falsch sind, wie der Name des Betroffenen, der "Tatort" oder auch die Tatzeit. Entscheidend ist aber stets der Einzelfall. Ein Bußgeldbescheid ist nicht schon dann unwirksam, wenn es sich bei einem falschen Namen des Betroffenen offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler handelt, dieser aber noch ohne weiteres konkretisiert werden kann.

Lassen Sie bereits frühzeitig, also bereits wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, Ihren Anwalt prüfen, ob alle Formvorschriften eingehalten wurden. Er wird zunächst Akteneinsicht beantragen. Anhand der Akte kann Ihr Anwalt auch prüfen, ob beispielsweise die Messgeräte ordnungsgemäß geeicht waren oder ob evtl. andere Umstände dazu führen, dass das Verfahren eingestellt werden muss. Falls dann dennoch ein Bußgeldbescheid gegen Sie ergeht, entscheiden Sie selbst nach entsprechender Beratung, ob Einspruch eingelegt werden soll.

Verzagen Sie nicht selbst wenn Ihre Lage aussichtslos erscheint. Auch wenn das Foto Sie messerscharf identifiziert und Formfehler nicht vorliegen muss es nicht zwingend bei der im Bußgeldbescheid getroffenen Anordnung oder dem verhängten Bußgeld bleiben. Die Behörde oder das Gericht haben stets die Möglichkeit, im Einzelfall von einem Fahrverbot abzusehen oder eine geringere Geldbuße zu verhängen. Auch hier kommt es wieder auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Möglichkeiten sind vielfältig und können hier nicht abschließend dargestellt werden. Ihr spezialisierter Anwalt hilft Ihnen weiter. Und wenn Sie rechtsschutzversichert sind, trägt die Versicherung auch in aller Regel die Kosten.

Peter Strüwe

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Essen