Nutzungsausfallentschädigung für Porsche-Fahrer - ja oder nein?

Verkehrsunfall
14.09.202231 Mal gelesen
Nutzungsentschädigung, Verkehrsunfall, Unfallabwicklung:

Nutzungsausfallentschädigung für Porsche-Fahrer - ja oder nein?


Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden: Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigungen wegen beschränkten Fahrvergnügens besteht nicht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022, Az. 11 U 7/21).

Der Porsche 911 des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt und musste deshalb für 112 Tage in die Werkstatt. Der Beklagte kam für alle Schäden auf. Der Kläger fordert nun eine Nutzungsentschädigung, weil es ihm nicht möglich bzw. zumutbar war ein anderes Fahrzeug zu nutzen.
Dabei besaß er noch 4 weitere Fahrzeuge. 2 davon wurden von anderen Familienmitgliedern genutzt, ein weiteres wurde speziell für Autorennen umgebaut. Das vierte Fahrzeug ist ein Ford Mondeo, der von der Familie als Urlaubsfahrzeug genutzt wurde. Dieser war dem Kläger zu sperrig für den normalen Straßenverkehr.

Das OLG Frankfurt hat angemerkt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung bei solchen Fällen grundsätzlich besteht, diese allerdings bei einem möglichen Einsatz von einem Zweitwagen entfällt.
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger den Ford Mondeo zur Fortbewegung nutzen können. Dieser sei für den Straßenverkehr geeignet.

Zudem sei der Unterschied zwischen dem Sportwagen und einem Mittelklassefahrzeug keinesfalls ein Umstand, der zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Fords führt.
Lediglich die subjektive Wertschätzung stellt eine immaterielle Beeinträchtigung für den Porsche-Fahrer dar. Diese sei allerdings nicht vom Schädiger zu erstatten.