Redtube-Nutzner aufgepasst! U+C versendet erste Abmahnungen für The Archiv AG

Redtube-Nutzner aufgepasst! U+C versendet erste Abmahnungen für The Archiv AG
05.12.201328864 Mal gelesen
Bisher waren urheberrechtliche Massenabmahnungen nur im Zusammenhang mit Filesharingbörsen bekannt. Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen belehrt uns eines besseren: Sie versendet nun auch Abmahnungen an Nutzer eines Erotikfilmportals.

UPDATE - U C versendet nach eigenen Aussagen nur Abmahnungen per Post. Sollten Sie eine Abmahnung per E-Mail erhalten haben, sollten Sie diese löschen.

UPDATE - Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet seit kurzer Zeit Abmahnungen im Auftrag der schweizerischen Firma "The Archiv AG". Den angeschrieben Internetanschlussinhabern wird dabei vorgeworfen, über das Erotikportal "redtube.com" Filme angesehen (!)  zu haben, an denen die "The Archiv AG" die Rechte hält. Nach aktuellem Stand werden die folgenden Filme abgemahnt:

  1. "Amanda's secrets",
  2. "Miriam's Adventures"
  3. "Glamour Show Girls"
  4. "Dream Trip
  5. "Hot Stories" 

Das Team von Abmahnhelfer.de hat unterdessen auf einer Unterseite den umstrittenen Beschluss des Landgerichts Köln hochgeladen.

WIE IST DIE RECHTSLAGE?

Das Streaming stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG des ursprünglich urheberrechtlich geschützten Werkes dar. Auch stellt das Streaming, genau wie beim Filesharing, ein "öffentliches Zugänglichmachen" nach § 19a UrhG dar. Denn hierfür ist nicht erforderlich, dass die geschützte Datei in die Zugriffssphäre des Nutzers gelangt, wie dies beim klassischen Filesharing der Fall ist. Auch wenn der Prozess des Bufferings, also der technischen Zwischenspeicherung auf dem Arbeitsspeicher, zwangsläufig mit der Nutzung des Streamingportals verbunden ist, bedeutet dies keines Wegs, dass dies auch rechtlich zulässig ist.

PRIVATKOPIE

Eventuell ist vorliegend der "Rechtfertigungsgrund" - Juristen sprechen von "Schrankenbestimmung" - nach § 53 Abs. 1 UrhG einschlägig: Danach wäre eine Vervielfältigung zu privaten Zwecken zulässig. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Privatkopie - hier als die Kopie im Rahmen des Streaming - offensichtlich von einer illegalen Vorlage stammt. Unter Juristen ist umstritten, was genau "offensichtlich" in diesem Zusammenhang bedeutet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der auch in die juristische Fachliteratur Einzug gehalten hat, wird unter "offensichtlich"  nur etwas verstanden, was jedermann auf den ersten Blick erkennt. Unserer Auffassung nach ist es gerade nicht offensichtlich, also für jedermann auf den ersten Blick erkennbar, dass Videos auf seriösen Pornoportalen wie RedTube ohne Zustimmung der Rechteinhaber hochgeladen wurden. Zumal an dieser Stelle die berechtigte Frage gestellt werden muss, warum sich die The Archive AG nicht an RedTube selbst gewandt hat.

VORÜBERGEHENDE VERVIELFÄLTIGUNGSHANDLUNG

Möglicherweise ist die Nutzung eines Streaming-Portals aber auch von § 44a UrhG gedeckt, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen erlaubt sind, wenn sie zwangsläufig mit der technischen Nutzung des Portals verbunden wären. Weitere rechtliche Aspekte klären wir in einem weiteren Artikel auf unserer Webseite auf.

PORNOS KÖNNEN DURCHAUS URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT SEIN

In Internetforen ist die Ansicht weit verbreitet, dass es sich bei Pornos gar nicht um urheberrechtlich geschützte Werke handeln würde. Hintergrund ist ein Einzelfallurteil des Landgerichts München (wir berichteten), wonach nach Einschätzung des Gerichts  der streitgegenständliche Film "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise"  wiedergeben würde und er schon deshalb keinen urheberrechtlichen Schutz genießen könnte. Richtig ist, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht pauschal auf alle Filme übertragen werden kann. In dem Verfahren war dies auch schlicht die Behauptung der beklagten Seite, die von der klagenden Partei nicht bestritten wurde, so dass die urheberrechtliche Schutzlosigkeit der streitgegenständlichen Filme vom Landgericht schlicht angenommen wurde.

URHEBERRECHTSVERLETZUNG LAG IM JULI

Wer eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Urmann Collegen erhalten hat, sollte sie trotz der vergleichsweise geringen Forderung von 250,00 Euro nicht unbeachtet lassen. Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber lediglich den Gegenstandswert der Abmahnung auf 1.000 Euro gedeckelt, sodass für die erste Abmahnung rund 150,00 Euro an die Rechtsanwaltskanzlei zu zahlen sind. Daneben fordert die Rechtsanwaltskanzlei jedoch auch 65,00 Euro für für die Ermittlung der Anschlussinhaberdaten, 20,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale und 15,50 Euro Schadenersatz, die letztlich der The Archive AG zugutekommen sollen. "Wie die Beträge von 65,00 Euro und 15,50 zu Stande gekommen, ist mehr als fraglich", sagte Rechtsanwalt Johannes von Rüden am späten Freitagabend. Der Schadenersatzanspruch ist mit 15,50 Euro wohl so hoch angesetzt worden, da man die Filme zu diesem Preis wohl kaufen kann. Richtiger wäre es aber gewesen, den Schadenersatz danach zu berechnen, was für das einmalige Ansehen gefordert werden könnte. Dieser Betrag dürfte sich im einstelligen Eurobereich bewegen.   

URSPRUNG DER IP-ADRESSEN WEITERHIN UNKLAR

Unklar ist bisher, wie die Rechtsanwaltskanzlei Urmann Collegen an die IP-Adressen der "RedTube"-Nutzer gekommen ist. Wahrscheinlich ist, dass sich Zugang zu den Log-Dateien der betroffenen Seite geschaffen wurde. Werdermann | von Rüden hat in den Verfahren in EilverfahrenAkteneinsicht beim Landgericht Köln beantragt, um nachvollziehen zu können, wie die Auskunftsbeschlüsse zustande gekommen sind.

ES DROHEN GERICHTLICHE SCHRITTE

Wie Gerichte in der Sache entscheiden werden, ist zunächst offen. Bisher scheint kein Gericht über Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer eines Streaming-Dienstes geurteilt zu haben. Sicher ist nur, dass die Angelegenheit teurer werden kann: Geht die Rechtsanwaltskanzlei Urmann Collegen vor Gericht, greift die Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000 Euro nicht mehr. Dann schlägt sich der "Gegenstandswert" zu einem  "Streitwert" um, für den die Deckelung auf 1.000 Euro nicht mehr greift. Nicht selten sind dann Streitwerte von 25.000 Euro möglich, wodurch mehrere Tausend Euro an Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen können.

MEHRERE ABMAHNUNGEN NICHT AUSZUSCHLIESSEN

Die ersten Mandaten haben sich an uns gewandt, denen mehrere Abmahnungen zugegangen sind. Zumeist haben Sie mehrere der oben genannten Filme gesehen und sehen sich nun auch mit mehreren Abmahnungen konfrontiert. Es ist auch nicht auszuschließen, dass noch weitere Rechtsträger auf den Fahrenden Zug aufspringen werden und nun auch die verbotene Verwertung ihrer Werke abmahnen lassen. Da uns auch Abmahnungen vorliegen, die die Verletzungshandlung auf den Sommer konkretisieren, ist nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser ersten Welle nur um den Vorboten eines noch gewaltigeren Sturms handelt.

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG PRÜFEN

Auf keinen Fall sollten Betroffene, die von der Rechtsanwaltskanzlei Urmann Collegen vorgefertige Unterlassungserklärung unterzeichnen. Sie ist unserer Auffassung nach zu unbestimmt, was "straemen und streamen lassen" angeht. Außerdem ist nicht abschließend geklärt, ob es sich hierbei überhaupt um eine urheberrechtswidrige Tathandlung handelt. Weiterhin sollten sich Betroffene nicht durch die Unterzeichnungen der Vereinbarung zur Zahlung von 250,00 Euro verpflichten. Wir raten dringend von der Nutzung von vorgegebenen Unterlassungserklärungen aus Internetforen ab. Diese sind meist von Laien gefertigt worden und erfüllen nicht die gesetzlichen Mindestmaße. Darüber hinaus sind diese alle für Filesharing-Abmahnungen gefertigt worden und sind auf die vorliegende Streaming-Konstellation ohnehin nicht anwendbar.

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden wehrt seit Jahren Forderungen der Rechtsanwälte Urmann Collegen ab. Wir bieten Ihnen an, Ihre Abmahnung in einem ersten kostenlosen Telefongespräch unter der Rufnummer 030 96535-855 durchzugehen und zeigen Ihnen sodann Verteidigungsmöglichkeiten auf. Auf unserer Webseite abmahnhelfer.de bieten wir umfassende und aktuelle Informationen zu der neuen Abmahnwelle der Rechtsanwaltskanzlei Ullmann Collegen für die The Archive AG.

Durch einheitliche Pauschaltarife sind wir in der Lage, unsere Leistungen zu fairen Preisen anzubieten.