OLG Köln: Anforderungen an Filesharing – Ermittlungssoftware

Abmahnung Filesharing
16.05.2012349 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass an die Zuverlässigkeit von Software zu Ermittlung des Anschlussinhabers bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse im Internet strenge Anforderungen gestellt werden müssen.

Vorliegend hatte ein vom Rechteinhaber beauftragtes Anti Piracing Unternehmen eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse im Internet festgestellt und mittels der Software "Observer" die IP-Adresse eines bestimmten Anschlussinhabers ermittelt. Sodann beantragte der Rechteinhaber über eine Abmahnkanzlei beim Landgericht Köln, dass der Provider nach § 101 Abs. 9 UrhG zur Herausgabe der persönlichen Daten des zugehörigen Anschlussinhabers verpflichtet wird. In der mit eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Systemadministrators der Logging-Firma stand angegeben, dass mit dem eingesetzte Programm Observer beweissicher eine Rechtsverletzung dokumentiert werden könne. Darüber hinaus werde angeblich die fehlerfreie Funktionsfähigkeit der Ermittlungs- Software in regelmäßigen Abständen überprüft.

Das Landgericht Köln erließ daraufhin die begehrte Anordnung. Hiergegen legte jedoch der betroffene Anschlussinhaber erfolgreich das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11), dass die Beschwerde des ermittelten Anschlussinhabers begründet ist und hob die erwirkte Anordnung an den Provider auf. Die Richter wiesen darauf hin, dass diese nach § 109 Abs. 9 UrhG nur dann ergehen darf, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt.

Dies setzt voraus, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers mittels der eingesetzten Software ordnungsgemäß erfolgt ist. Hierzu muss hinreichend glaubhaft gemacht werden, dass diese zuverlässig gearbeitet hat. Das ist nur dann gewährleistet, wenn sie durch einen unabhängigen Sachverständigen regelmäßig überprüft worden ist. Dies muss der Rechteinhaber hinreichend dokumentieren. Bloße formelhafte Behauptungen reichen nicht aus. Vorliegend fehlt es daran, dass ein unabhängiger Sachverständiger eingesetzt wurde. Eine nachträgliche Untersuchung der Ermittlungssoftware reicht nicht aus, um eine zuverlässige Arbeitsweise beim Loggen des betroffenen Anschlussinhabers nachzuweisen.

Diese Entscheidung begrüßen wir sehr. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt darin seine vorhergehende Rechtsprechung. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware zum Zeitpunkt des Loggens zuverlässig gearbeitet hat. Ansonsten können schnell Unschuldige in die Fänge der Abmahnindustrie geraten und unnötig durch eine teure Abmahnung unter Druck gesetzt werden. Die Gerichte müssen daher kritisch sein und dürfen nicht - wie insbesondere vom Landgericht Köln häufig praktiziert - die Anträge der Rechteinhaber einfach abnicken.

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