OLG Hamburg: Kein Maulkorb durch Abmahnung von Diözese wegen kritischer Berichterstattung zulässig

Abmahnung Filesharing
20.10.2011527 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass die Diözese Regensburg nicht Regensburg Digital seine Äußerungen in einem Fall von angeblichem sexuellem Missbrauch verbieten darf.

Vorliegend erhob das Blog Regensburg-Digital in einem Kommentar mit der Überschrift "Aufklärung auf Katholisch" schwere Vorwürfe gegenüber dem Bistum. So soll es durch Vereinbarung eines "Schweigegeldes" dazu gekommen sein, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen pädophilen Priester nicht in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Täter einige Jahre später zumindest einen ihm anvertrauten Ministranten mehrfach missbraucht habe.

Daraufhin erhielt Regensburg-Digital eine Abmahnung und wurde vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung dieser Äußerungen verklagt. Das Landgericht Hamburg erließ die vom Bistum beantragte einstweilige Verfügung (Az. 324 O 107/10). Doch hiergegen legte Regensburg-Digital erfolgreich Berufung ein.

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hob diese Entscheidung mit Urteil vom 18.10.2011 (Az. 7 U 38/11) auf. Die Richter entschieden, dass die gerügten Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Begründung des Urteils sind noch nicht bekannt.

Diese Entscheidung zu begrüßen. Bei sexuellem Missbrauch handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt. Die gerügten Vorgänge müssen auch beim Namen genannt werden dürfen. Insbesondere handelt es sich um keine unzulässige Schmähkritik, weil der Kommentar in sachlicher Form geschrieben worden ist. Die Kirche sollte lieber zur lückenlosen Aufklärung beitragen.