Rechtswörterbuch

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Delikt

 Normen 

§ 12 StGB

§§ 823 ff. BGB

 Information 

Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, dass grundsätzlich

  • im Zivilrecht zu einem Schadensersatzanspruch einer dritten Person

    und

  • im Strafrecht zu einer Strafverfolgung

führt. Im Zivilrecht wird das Delikt auch als unerlaubte Handlung bezeichnet. Rechtsgrundlagen sind die §§ 823 ff. BGB

Ein Schadensersatzanspruch kann beruhen auf:

  • einem Vertrag bzw. einem vorvertragliches Verhältnis

  • einem Delikt

  • einer besonderen Vertrauensbeziehung

  • Verhalten während einer Vertragsanbahnung

Eine Person ist nur bei Vorliegen der Deliktsfähigkeit für den von ihr verursachten Schaden verantwortlich.

Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen wird zwischen einer Verschuldenshaftung und einer Gefährdungshaftung unterschieden.

 Siehe auch 

Aufsichtspflichtverletzung

Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung

Billigkeitshaftung

Gefährdungshaftung

Haftung von Kindern

Schadensersatz

Schmerzensgeld

Tierhalterhaftung

Verkehrssicherungspflicht

Wintersport - Haftung

Tat - strafprozessuale

Fleischer: Zur deliktischen Haftung der Vorstandsmitglieder für falsche Ad-hoc-Mitteilungen; DB (Der Betrieb) 2004, 2031