Mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 18.03.2010: BGH entscheidet über die Frage der Störerhaftung in Filesharingfällen bei offenem WLAN

Abmahnung Filesharing
14.03.20102092 Mal gelesen
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 18.03.2010: Der Bundesgerichtshof teilt in einer Presseerklärung mit, dass er am 18.3.2010 darüber entscheiden wird, wie sich die Störerhaftung bei einem WLAN darstellt. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet.

Die Pressemitteilung des BGH nebst Sachverhalt hierzu nachfolgend auszugsweise im Volltext:

Verhandlungstermin 18. März 2010 vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe
I ZR 121/08
LG Frankfurt ? 2/3 O 19/07 ? Urteil vom 5. Oktober 2007
OLG Frankfurt a. M. ? 11 U 52/07 ? Urteil vom 1. Juli 2008

" Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn ? anders als im Streitfall ? konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt."

Link zur Pressemitteilung des BGH
 
Christian Weiner, LL.M.*
Rechtsanwalt
* Master of Laws (Medienrecht)