LG Halle: Generell keine Verpflichtung zur Löschung vom Google Cache nach Abmahnung

Abmahnung Filesharing
27.06.2012408 Mal gelesen
Müssen abgemahnte Online-Händler nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch das Google-Cache löschen? Das Landgericht Halle verneint dies im Regelfalle.

Vorliegend erhielt ein Online-Händler eine Abmahnung von einem Konkurrenten, der ebenfalls Gartengeräte vertreibt. Er sollzur Erreichung der Aufnahme seiner Webseiten bei Suchmaschinen zahlreiche Metatags/Keywords - wie "Lieferprobleme", "Ärger" - gesetzt haben, die aufgrund der vorgenommenen Verknüpfung zur Schädigung seines guten Rufes geeignet sind. Aus diesem Grunde erhielt der Online-Händler eine Abmahnung sowie eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die er unterzeichnete und an den Konkurrenten zurück schickte. Dieser rügte im Folgenden, dass er lediglich die gerügten Metatags/Keywords nur von seinen Webseiten entfernt habe. Er hätte vor allem an Google herantreten müssen, damit diese aus dem sogenannten Google-Cache gelöscht werden. Aus diesem Grunde machte der Konkurrent gegen den Händler eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro geltend.

 

Das Landgericht Halle wies jedoch die Zahlungsklage mit Urteil vom 31.05.2012 (Az. 4 O 883/11) ab. Nach Ansicht der Richter braucht der Webseitenbetreiber nach einer Abmahnung wegen Verstoßes etwa gegen das Wettbewerbsrecht und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gewöhnlich nicht das Google-Cache löschen zu lassen.

 

Dies begründen die Richter vor allem damit, dass dies eine aktive Handlung voraussetzt. Denn er müsste hierzu an Google sowie andere Betreiber von Suchmaschinen herantreten und zur Entfernung aus dem Cache auffordern. Aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht aber normalerweise keine Verpflichtung dazu, aktiv tätig zu werden. Dies gilt nach Auffassung des Gerichtes in besonderem Maße dann, wenn die unterzeichnete Unterlassungserklärung vorformuliert worden ist.

 

Anders sei dies lediglich dann, wenn diese Verpflichtung ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies ist hier nach den Feststellungen des Gerichtes aber nicht der Fall.

 

Dieses Urteil ist zu begrüßen. Weil es hierzu jedoch noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt und zudem einige Gerichte andere Auffassungen vertreten, sollten abgemahnte Online-Händler lieber vorsichtig sein. Ratsam ist, dass Sie insbesondere bei der Suchmaschine Google die Löschung aus dem Google-Cache beantragen. Als abgemahnter Webseitenbetreiber/Online-Händler sollten Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt wenden. Keinesfalls sollten Sie einfach eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.