Rechtswörterbuch

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Vertragsstrafe

 Normen 

§§ 339 - 343 BGB

§ 309 Nr. 6 BGB

 Information 

1. Begriff

Vertragsklausel zur Sicherung der vertraglichen Leistung zu einem bestimmten Termin.

Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird der Schuldner verpflichtet, im Falle der Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen.

Die Vertragsstrafe selbst, die auch Konventionalstrafe oder Strafversprechen genannt wird, ist unselbstständig und vom Bestehen der Hauptpflicht abhängig. Sie muss in dem jeweiligen Vertrag vereinbart werden. Es reicht aber aus, wenn die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.

Mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe sollen zwei Funktionen erfüllt werden: Es soll auf den Schuldner ein zusätzlicher Druck zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht ausgeübt werden, und im Falle der Leistungsstörung soll der sonst vom Gläubiger zu führende Schadensbeweis entfallen.

Auch mit einem Arbeitnehmer kann in dem Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Zumeist handelt es sich dabei um die Vereinbarung eines arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbots. Zu den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Vorgaben siehe unten.

2. Formen

Das BGB unterscheidet zwei Formen der Vertragsstrafe:

  1. a)

    Die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit (§§ 339, 340 BGB).

    Haben die Parteien eine Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung vereinbart stehen dem Gläubiger folgende Ansprüche zu:

    • Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Vertragsstrafe verlangen.

    • Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen weiteren Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

    Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Vertragserfüllung!

  2. b)

    Die Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung (§§ 339, 341 BGB).

    Ist der Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe begründet, kann der Gläubiger Vertragserfüllung, die Zahlung der Vertragsstrafe und bei Vorliegen der Voraussetzungen weitere Schadensersatzansprüche verlangen.

3. Voraussetzungen

Voraussetzung beider Arten einer Vertragsstrafe ist, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wird bzw. sich im Verzug befindet und er die Verzögerung zu vertreten hat (Verschulden). Dabei hat er für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen. Streitpunkt in der Praxis ist daher vielfach das Vertretenmüssen des Schuldners.

Diese Regelungen können durch eine individuelle Vereinbarung der Parteien abgeändert werden.

Beruht die Verzögerung dagegen auf dem Verschulden des Gläubigers kann auch dieser schadensersatzpflichtig werden.

Des Weiteren ist die bestimmte oder bestimmbare Bezeichnung sowohl der die Vertragsstrafe auslösenden Pflichtverletzung als auch der Vertragsstrafe selbst erforderlich.

4. Unwirksamkeit

Die Vertragsstrafe ist u.a. unwirksam, wenn die zu zahlende Geldsumme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Vertragsverstoß steht. Im Falle einer unangemessenen Höhe kann sie gemäß § 343 BGB auf Antrag des Schuldners durch ein gerichtliches Urteil auf eine angemessene Höhe herabgesetzt werden.

Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Vertragsstrafenregelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. In diesen Fällen entfällt die Vertragsstrafe gänzlich (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 378/16).

5. Abgrenzung

Abzugrenzen ist die Vertragsstrafe u.a. von dem pauschaliertem Schadensersatz, durch den nur der Schadensbeweis erleichtert werden soll und nicht auch ein zusätzlicher Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll.

6. Zulässigkeit in Formular-Verträgen

6.1 Allgemein

Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Formular-Verträgen mit einem Verbraucher unterliegt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dabei kann es u.a. zu einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kommen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist., d.h. ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Transparenzgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Transparenzgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 14.08.2007 - 8 AZR 973/06).

6.2 Verbraucherverträge

Gemäß § 309 Nr. 6 BGB sind in Verbraucherverträgen folgende Vertragsstrafen unwirksam:

  • Vertragsstrafen für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung

  • Vertragsstrafen für einen Zahlungsverzug

  • Vertragsstrafen für die Lösung von dem Vertrag

Diese Vorgaben sind nicht anwendbar auf Formularverträge zwischen Unternehmern.

6.3 Arbeitsvertrag

In formularmäßigen Arbeitsverträgen sind Vertragsstrafenabreden grundsätzlich zulässig (18.12.2008 - 8 AZR 81/08).

Das BAG hat eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatslohn für den Fall des Nichtantritts des Dienstverhältnisses für wirksam erachtet. Dabei war das Arbeitsverhältnis zur Probe auf sechs Monate befristet und konnte während dieser Probezeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Damit entsprach nach der Ansicht der Richter das in der Vertragsstrafenbestimmung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers der durch die Kündigungsfrist konkretisierten Bindung der Parteien aneinander (BAG 19.08.2010 - 8 AZR 645/09).

 Siehe auch 

Mahnung

Schuldnerverzug

Vertragsstrafe - Baurecht

Vertragsstrafe - Handelsrecht

Wettbewerbsverbot - Arbeitsrecht

Wettbewerbsverbot - Wirtschaftsrecht

BGH 25.04.1996 - I ZR 58/94(Vertragsstrafe bindet auch Rechtsnachfolger eines Handelsgeschäfts)

BGH 21.11.1991 - I ZR 87/90 (Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Handelsvertretervertrag)

BGH 18.11.1982 - VII ZR 305/81 (Zulässigkeit einer nach Tagen berechneten Vertragsstrafe ohne zeitliche Begrenzung)

Berg: Die Durchsetzbarkeit einer öffentlich-rechtlich vereinbarten Vertragsstrafe - BVerwGE 58; JUS 1997, 888

Derlin: Vertragsstrafe und AGB-rechtliche Inhaltskontrolle; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2009, 597

Koch: Die Vertragsstrafe im öffentlich-rechtlichen Vertrag am Beispiel von Ausbildungsförderverträgen; DÖV 1998, 141

Loewenheim: Die Vertragsstrafe: Funktion, Anwendungsbereich und Abgrenzung ähnlicher Rechtsinstitute, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 753

Meyer: Vertragsstrafe und Unterwerfungserklärung im öffentlichen Recht; JZ 1998, 78

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 13. Auflage 2018

Schramm: Neue Herausforderungen bei der Gestaltung von Vertragsstrafenklauseln; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1494