Hotel WLAN: Betreiber haftet nicht für Filesharing der Gäste

Hotel WLAN: Betreiber haftet nicht für Filesharing der Gäste
18.07.2014448 Mal gelesen
Viele Hotelbetreiber halten heutzutage für seine Gäste ein offenes WLAN-Netzwerk in Form von einem Hotel WLAN bereit. Aber wie sieht es mit der Haftung des Hoteliers aus, wenn Dritte diesen für Filesharing missbrauchen? Das Amtsgericht Koblenz hat kürzlich die Haftung wegen Filesharing verneint. Allerdings muss der Hotelbetreiber den WLAN Anschluss hinreichend sichern und genügend seinen Belehrungspflichten nachkommen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt erhielt ein Hotelbetreiber eine Abmahnung zugeschickt. Der Rechteinhaber warf ihm vor, dass über sein Hotel WLAN ein urheberrechtlich geschützter Pornofilm auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sei. Der Abmahner forderte den Hotelbetreiber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darüber hinaus sollte er dem Rechteinhaber wegen der Abmahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro erstatten sowie Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro leisten.

Das Amtsgericht Koblenz wies die Klage des Rechteinhabers gegen den Hotelbetreiber mit Urteil vom 18.06.2014 (Az. 161 C 145/14) ab.

Eine Haftung als Täter und damit eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz scheitert daran, dass es sich nachweislich um ein Gästenetzwerk handelt, das lediglich von den Hotelgästen und den Arbeitnehmern benutzt wird. Von daher besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat.

Hotelbetreiber hat Hotel WLAN ausreichend gesichert durch WPA

Eine Inanspruchnahme für die Rechtsanwaltskosten im Wege der sogenannten Störerhaftung scheitert zunächst einmal daran, dass der Hotelbetreiber den WLAN-Anschluss hinreichend vor dem Zugriff von Unbefugten durch eine Verschlüsselung mit WPA 1/2 gesichert hat. Dabei handelt es sich um eine handelsübliche Verschlüsselung, die zum Zeitpunkt der Auslieferung der Fritz-Box aktuell gewesen ist. Darüber hinaus habe er regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet.

Hotel WLAN: Ausreichende Belehrung erforderlich

Darüber hinaus ist der Hotelbetreiber nach den Feststellungen des Gerichtes auch ausreichend seinen Belehrungspflichten gegenüber Gästen und Mitarbeitern seines Hotels nachgekommen. Hierzu reicht ein Hinweis auf das Verbot des widerrechtlichen Down- und Uploaden von urheberrechtlich geschützten Dateien auf Karteikarten aus.

Erstmalige Filesharing: Abmahnung: Hotelbetreiber hat keine Überwachungspflicht

Aufgrund der erstmaligen Filesharing-Abmahnung braucht er weder seine Gäste, noch seine Arbeitnehmer bei der Nutzung von dem Hotel WLAN zu überwachen.

Fazit:

Das Urteil des Amtsgerichtes Koblenz zeigt eine erfreuliche Tendenz in der Rechtsprechung auf. Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 18.08.2010 (Az. 2-06 S 19/09) hier die Haftung des Hotelbetreibers verneint. Dem folgte jüngst auch das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.06.2014 (Az. 25b C 431/13). Dieses Gericht begründete das mit dem interessanten Argument, dass Hotelbetreiber als Provider in den Genuss einer Haftungs-Privilegierung nach § 8 Abs. 1 TMG kommen würden.Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE betreut bereits einige Hotels und hilft etwa bei der Formulierung der Belehrungen gerne weiter.