Filesharing Aktuell: Landgericht Hamburg Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09 – 15 Euro Schadensersatz pro File und (Nicht-)Haftung des Anschlussinhabers

Abmahnung Filesharing
28.10.20101689 Mal gelesen

Das Landgericht Hamburg hatte nunmehr über die Schadensersatzforderung im Rahmen einer urheberrechtsverletzung bei dem sog. Filesharing zu entscheiden.

Im Ergebnis kommt das Landgericht in dem Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09 zu folgender Kernaussage: es sei Schadensersatz für jedes Lied in Höhe von 15 € zu zahlen.

Weiterhin ist unbedingt zur Kenntnis zu nehmen, dass der - den Anschluss zur Verfügung stellende - Vater des Störers nicht zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Der 16-jährige Beklagte stellte im Jahr 2006 über den Internetanschluss seines nichts ahnenden Vaters zwei Musikstücke im Rahmen einer sog. Internettauschbörse ein. Diese Dateien konnten im Wege des Filesharings von anderen Usern gefunden und downgeloaded werden. Es handelte sich um die Musikstücke "Engel" (Künstlergruppe "Rammstein") und "Dreh dich nicht um" (Künstler "Westernhagen").

Der 16-jährige Sohn wurde im Grunde zum Schadensersatz verpflichtet. Zu der Höhe des Schadensersatzes führt das Landgericht sinngemäß aus: bei der Höhe des Schadensersatzes müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Einen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe es nicht. Daraus folge, dass die angemessene Lizenz geschätzt werden müsse. Hier sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Titeln zwar um solche Titel bekannter Künstler handele, aber die Aufnahmen aus dem Jahre 2006 dennoch bereits viele Jahre alt seien und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen (Einstell-)Zeitraum auszugehen sei in dem die Musikdateien zum Download bereit standen, schätzte das Landgericht, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Landgericht Hamburg in dem hier entschiedenen Fall die angemessene Lizenz auf 15,- € pro Titel geschätzt.

Der Vater wurde bereits dem Grunde nach nicht verurteilt. Der Vater sei zwar als sogenannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Anschluss zur Verfügung gestellt habe. Er sei aber weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Damit hafte der Vater nicht auf Schadensersatz, so das Gericht.

Es gilt somit zu beobachten, dass nun etwas Bewegung in die Abmahnverfahren kommt. Es gilt weiterhin den Einzelfall zu betrachten. Jedoch kann unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Hamburg eine wirksame Strategie zur Rechtsverteidigung erarbeitet werden.

Zu betonen ist unbedingt, dass gleichwohl die vorangehende Abmahnung mit professioneller Hilfe überprüft werden sollte. Aufgrund der mittlerweile vielfältigen Rechtsprechung sollte sodann für den jeweiligen Einzelfall eine Strategie entwickelt werden, wie der Abmahnung oder den Abmahnungen begegnet werden kann und sollte. Dabei muss sowohl das zivilrechtliche Kostenrisiko als ggf. auch das strafrechtliche Risiko abgewogen werden.



Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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