Filesharing: AG Düsseldorf stellt strenge Anforderungen an Nachweis der Rechteinhaberschaft

Filesharing: AG Düsseldorf stellt strenge Anforderungen an Nachweis der Rechteinhaberschaft
24.10.2014278 Mal gelesen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Filesharing Verfahren gegen die Interessen der Abmahnindustrie entschieden. Das Gericht hat einen Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover nicht als hinreichenden Nachweis für die Eigenschaft als Rechteinhaber angesehen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Inkassobüro im Auftrag eines angeblichen Rechteinhabers gegen einen Anschlussinhaber vorgegangen, weil über dessen Anschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet worden sein soll. Es verlangte sowohl die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 Euro als auch die die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro.

Filesharing: Copyright-Vermerk auf DVD enthält keine Aussage über Nutzungsrecht

Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Klage des Inkassobüros mit Urteil vom 23.09.2014 (Az. 57 C 425/14) ab. Denn der Kläger müsse hier darlegen und beweisen, dass er nicht nur über ein einfaches, sondern vielmehr über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfügt. Dieser Nachweis sei nicht mittels des Copyright-Vermerkes auf dem DVD-Cover erbracht worden. Denn man könne ihm nur entnehmen, dass ein Nutzungsrecht besteht. Dies besage aber nicht zwangsläufig, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht des Klägers handelt. Abschließend verweist das Gericht darauf, dass der Kläger bereits bei einem einfachen Bestreiten die vollständige Rechtekette hinsichtlich des Bestehens eines ausschließlichen Nutzungsrechtes darzulegen und im Zweifel nachzuweisen hat.

Fazit:

Inwieweit sich diese begrüßenswerte Rechtsauffassung des Amtsgerichtes Düsseldorf durchsetzt, bleibt abzuwarten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch nicht gesagt werden, inwieweit der Kläger gegen dieses Urteil Berufung einlegt beim Landgericht Düsseldorf. Aufgrund dessen sollen sich abgemahnte Tauschbörsennutzer rechtlich beraten lassen - und nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Auch die Rechteinhaberschaft ist bei Abmahnungen nicht immer so klar wie es zunächst scheint. Sie kann sich allerdings aus anderen Unterlagen - wie beispielsweise dem Lizenzvertrag - ergeben. Hier müssen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sorgfältig gewürdigt werden.

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