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Copyright

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 Normen 

§ 16 UrhG

 Information 

Jedes Werk der Literatur, der Film-, Bild- und Tonkunst sowie der Software- Programmierung, das Ergebnis eines eigenständigen Schöpfungsprozesses ist, ist urheberrechtlich geschützt. Entsprechend dem Weltkulturheberrechtsabkommen wird das Halten der Rechte am Werk mit dem Copyright-Vermerk – © – angezeigt. Üblich ist die zusätzliche Angabe des Jahres der Erstveröffentlichung.

Das in § 16 UrhG geregelte Copyright/Vervielfältigungsrecht obliegt gemäß § 15 UrhG dem Urheber.

Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung dar. Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind, sondern auch solche Werkumgestaltungen, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht.

Nach der Rechtsprechung führt allerdings nicht jede Veränderung eines Werkes zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung und erst recht keine Vervielfältigung, sondern ein selbstständiges Werk vor (BGH 16.05.2013 – I ZR 28/12).

Diesem Grundsatz folgend wird mit dem zum 01.03.2018 neu eingefügten § 23 S. 3 UrhG klargestellt, dass auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 UrhG die Sätze 1 und 2 des § 23 UrhG nicht anzuwenden sind.

  • § 60d UrhG ermöglicht es, auf gesetzlicher Grundlage Werke mit Inhalten aller Art automatisiert auszuwerten, z.B. Werke mit Texten, Daten, Bildern, Tönen oder audiovisuellen Inhalten, um damit nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Schlagwortartig wird dieser Vorgang häufig als sogenanntes Text und Data Mining bezeichnet.

  • § 60e UrhG regelt die erlaubten Nutzungen geschützter Werke durch öffentlich zugängliche Bibliotheken: Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

  • Mit § 60f Abs. 2 UrhG wird ermöglicht, dass archivwürdige Inhalte in elektronischer Form ebenso archiviert werden können wie Unterlagen in Papierform: Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.

Bestsellerparagraf

Folgerecht des Urhebers

Geistiges Eigentum

Lizenz

Marke

Patent

Urheberrecht

Urheberrecht – unbekannte Nutzungsarten

Wandtke: Werkbegriff im Urheberrechts-Wissengesellschafts-Gesetz; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2018; 1129