Filesharing: AG Berlin spricht sich gegen fliegenden Gerichtsstand aus

Abmahnung Filesharing
02.09.2013290 Mal gelesen
Nicht alle Gerichte winken Filesharing-Verfahren ohne Bedenken im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit durch, bei denen ein abgemahnter Tauschbörsennutzer von geschäftstüchtigen Abmahnanwälten vor einem weit entfernten Gericht verklagt wird. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat gegen den damit im Zusammenhang stehenden fliegenden Gerichtsstand Bedenken geltend gemacht.

Vorliegend hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt gegen einen Tauschbörsennutzer aus dem Raum Calw wegen einer angeblichen begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt und den Schwaben schließlich vor dem Amtsgericht Berlin verklagt.

Doch das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Kanzlei BaumgartenBrandt jetzt mit Hinweisbeschluss vom 26.08.2013 (Az. 6 C 65/13) darauf hin, dass die Verweisung an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichtes ist vielmehr das am Wohnsitz des beklagten Tauschbörsennutzers örtlich zuständig.

Gericht lehnt fliegenden Gerichtsstand beim Filesharing ab

Das Gericht lehnt dabei die Anwendung des in § 32 ZPO normierten sogenannten fliegenden Gerichtsstandes auf Filesharing-Fälle mit einer überzeugenden Begründung ab.

Zunächst einmal führt es aus, dass eine zuständigkeitsbegründende Anknüpfung an die bloße Abrufbarkeit dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO widerspricht. Die in § 32 ZPO geregelte besondere Zuständigkeit wird durch die besondere Beziehung der Streitigkeit zum Tat- und Handlungsort gerechtfertigt (vgl. BGH NJW 2010, 1753). Daran fehlt es im Internet. Eine besondere Beziehung zu einem besonderen Ort besteht gerade nicht (vgl. BGH a.a.O). Vielmehr entstände ein in jeder Hinsicht beliebiger Gerichtsstand, welcher den Regelungen der §§ 12 ff ZPO zuwiderliefe (vgl. LG Hamburg MMR 2011, 594).

Fliegender Gerichtsstand widerspricht dem Willen des Gesetzgebers

Die vom Gericht vertretene Rechtsansicht entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hält eine Einschränkung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes zugunsten eines Beklagtenschutzes und der Waffengleichheit für notwendig.

Gericht verweist auf Gesetzesentwurf zum Schutz unseriöser Geschäftspraktiken

In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf die Begründung des Gesetzgebers zu dem am 27.06.2013 (Bundestagsdrucksache 17/13429) beschlossenen, aber noch nicht verkündeten und verabschiedeten Gesetz zum Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken.

Dieser Auffassung des Gerichtes können wir nur zustimmen. Nach § 104a UrhG der vom Bundestag verabschiedeten - jedoch noch nicht endgültig ratifizierten Fassung - dürfen Verbraucher auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werden. Anders soll das nur für eine Verwendung im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein.

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