Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers: Fachanwalt beantwortet die wichtigsten Fragen

Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers: Fachanwalt beantwortet die wichtigsten Fragen
18.04.20122107 Mal gelesen
Wettbewerbsverbote sind für Unternehmen wirkungsvolle Instrumente zum Schutz von wertvollem Insiderwissen, das Geschäftsführer während Ihrer Tätigkeit für das Unternehmen erlangen. In der Praxis sind Wettbewerbsverbote immer häufiger Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen.

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt auch ohne besondere vertragliche Regelung während seiner "Amtszeit" einem Wettbewerbsverbot. Rechtliche Grundlage dieses sogenannten gesetzlichen Wettbewerbsverbotes des Geschäftsführers ist seine aus der "Amtsstellung" als Organ der Gesellschafter herzuleitende Treuepflicht. Sie verbietet es ihm, in Konkurrenz zur Gesellschaft zu treten und damit Geschäftschancen der Gesellschaft wahrzunehmen.

 

1. Welche Tätigkeiten sind dem Geschäftsführer verboten?

Das Wettbewerbsverbot verbietet jedwede Konkurrenztätigkeit des Geschäftsführers innerhalb des Unternehmensgegenstandes. Der Unternehmensgegenstand selbst bestimmt sich maßgeblich nach dem in der Satzung festgelegten Umfang.

Hinsichtlich der Art der verbotenen Konkurrenztätigkeit wird tendenziell ein weiter Maßstab angesetzt. So zählen zu den verbotenen Tätigkeiten:

- Tätigkeiten als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat, leitender Angestellter eines Konkurrenzunternehmens;

- Tätigkeiten als Vertriebsmittler (Handelsvertreter, Handelsmakler oder Kommissionär) als Selbständiger oder für ein Konkurrenzunternehmen;

- Erwerb maßgeblicher Beteiligungen an einem Konkurrenzunternehmen (u.U. auch Erwerb mittelbarer Beteiligungen bzw. Beteiligung naher Angehöriger).

 

2. In welcher Zeit gilt das Wettbewerbsverbot?

Für die konkrete zeitliche Geltung des Wettbewerbsverbotes ist grundsätzlich die Dauer der Organstellung als Geschäftsführer maßgeblich, nicht der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers.

Beide Rechtsverhältnisse bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. Sie können daher auch - was in der Praxis häufig der Fall ist - zu unterschiedlichen Zeiten beendet werden: Während die Abberufung als Geschäftsführer sofort wirkt, sehen Anstellungsverträge zumeist Kündigungsfristen von mehreren Wochen oder Monaten vor. Das während der Amtszeit des Geschäftsführers bestehende gesetzliche Wettbewerbsverbot endet deshalb grundsätzlich mit der Beendigung der "Organstellung", also mit der Abberufung. Zu beachten ist allerdings, dass nach Auffassung der Rechtsprechung auch ein abberufener Geschäftsführer im Einzelfall einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegen kann, wenn er aufgrund eines gekündigten aber fortbestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrages sein Gehalt bei Freistellung fortbezieht (vgl. BGH, NJW 1986, 585 - "nachwirkende Treuepflicht").

 

3. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Der Verstoß des Geschäftsführers gegen ein Wettbewerbsverbot kann für diesen schwerwiegende Folgen haben. So können der Gesellschaft eine Reihe unterschiedlicher Ansprüche zustehen:

a) Unterlassung und einstweilige Verfügung: In der Praxis bemüht sich die betroffene GmbH zumeist um den Erlass einer einstweiliger Unterlassungsverfügung gegen den Geschäftsführer. Erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung, so ist es dem Geschäftsführer unter Androhung empfindlicher Ordnungsgelder sofort untersagt, die Konkurrenztätigkeit weiter auszuüben. Innerhalb weniger Tage oder auch nur Stunden liegt eine für den Geschäftsführer u.U. sehr belastende Gerichtsentscheidung vor, deren Kosten er auch noch zu tragen hat.

b) Schadensersatz: Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, so begeht er eine Pflichtverletzung. Dies führt - sofern der Gesellschaft ein Schaden entsteht - auch zu einer Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers. Von einer D&O Versicherung (Managerversicherung) ist ein solcher Schaden gewöhnlich nicht gedeckt.

c) Abschöpfung des Gewinns: Es wird vertreten, dass die GmbH entsprechend § 88 Abs. 2 AktG ein sogenanntes Eintrittsrecht in verbotswidrig vorgenommene Geschäfte des Geschäftsführers hat. Die Gesellschaft kann auf diese Weise die  Vergütung, die der Geschäftsführer mit der Konkurrenztätigkeit erlangt hat, abschöpfen. Der Geschäftsführer muss also damit rechnen, dass er seine Vergütung vollständig an die GmbH abgeben muss.

d) Kündigung / Abberufung: Verletzt der Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot, so kann ihm außerordentlichen gekündigt werden. Er verliert damit sofort sein Geschäftsführergehalt. Unter Umständen kann die GmbH sogar ein bereits gezahltes Gehalt zurückfordern.

e) Ausschluss aus der GmbH: Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, kann bei einem Verstoß gegen des Wettbewerbsverbot sogar ein Ausschluss aus der Gesellschaft in Betracht kommen.

f) Verdeckte Gewinnausschüttung: Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, wird der Gesellschaft von Seiten des Finanzamtes u.U. eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, wenn die Gesellschaft wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot keinen Schadensersatz geltend macht oder nicht den Gewinn des Geschäftsführers abschöpft. Die verdeckte Gewinnausschüttung selbst ist mit erheblichen Steuerbelastungen für die GmbH verbunden.

 

4. Ist eine Befreiung des Geschäftsführers vom Wettbewerbsverbot möglich?

Ja, der Geschäftsführer kann vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Unter welchen Voraussetzung eine solche Befreiung gesellschaftsrechtlich und steuerlich wirksam ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Vieles ist zu dieser Frage umstritten und von den Gerichten noch nicht geklärt. Einigkeit besteht darüber, dass nur die Gesellschafterversammlung die Befreiung erteilen kann (strittig ob durch Satzungsregelung oder Gesellschafterbeschluss) und Stimmverbote für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Letztere Gruppe von Geschäftsführern muss zudem steuerliche Aspekte beachten, um eine versteckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Bei der Befreiung vom Wettbewerbsverbot ist somit große Sorgfalt zu verwenden -  sowohl aus Sicht des Geschäftsführers als auch aus Sicht der GmbH.

 

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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