Rechtswörterbuch

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GmbH-Geschäftsführer

 Normen 

§§ 35 ff. GmbHG

§ 31 MitbestG

 Information 

1. Allgemein

Organ einer GmbH.

Bei dem Geschäftsführer einer GmbH ist zwischen folgenden Rechtsverhältnissen zu unterscheiden:

  1. a)

    Die (gesellschaftsrechtliche) Bestellung als Geschäftsführer.

  2. b)

    Der Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft.

2. Geschäftsverteilung / Ressortaufteilung der Geschäftsführung

In vielen GmbHs ist die Geschäftsführung auf mehrere Personen aufgeteilt. Sofern die Geschäftsführung auf mehrere Geschäftsführer durch eine Ressortaufteilung verteilt ist, verbleibt dennoch bei jedem Geschäftsführer die Pflicht zur laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und näheren Überprüfung im Falle krisenhafter Anzeichen.

Der BGH hat nun Grundsätze zu den Anforderungen an die Aufteilung der Geschäftsführung erlassen (BGH 06.11.2018 - II ZR 11/17):

"Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Entgegen der Sicht der Revision bedarf eine Geschäfts- oder Ressortverteilung nicht zwingend der Schriftform oder einer ausdrücklichen Absprache, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung darstellt. Ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Dokumentation erforderlich ist, muss unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall bestimmt werden."

3. Gesellschaftsrechtliche Bestellung

3.1 Allgemein

Bei der Zuständigkeit zur Bestellung bzw. zum Widerruf der Bestellung (d.h. der Abberufung) ist zwischen mitbestimmungspflichtigen Betrieben und nicht mitbestimmungspflichtigen Betrieben zu unterscheiden:

  • In nicht mitbestimmungspflichtigen Betrieben erfolgt die Bestellung / Widerruf durch den Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG).

  • In mitbestimmungspflichtigen Betrieben erfolgt die Bestellung / Widerruf durch den Aufsichtsrat.

Zu den weiteren Inhalten des Widerrufs der Bestellung siehe den Beitrag "Abberufung - Gesellschaftsrecht".

3.2 Persönliche Anforderungen

Gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG ist u.a bei Vorliegen der folgenden Tatsachen die Geschäftsführerbestellung ausgeschlossen:

  • Es liegt eine strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung vor. Erfasst werden damit Verurteilungen auf Grundlage des § 15a Abs. 4 InsO ebenso wie Verurteilungen nach den geltenden inhaltsgleichen Straftatbeständen in § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG oder § 130b HGB, ggf. i.V.m. § 177a HGB.

  • Auch wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht (§ 82 GmbHG), ist für eine Geschäftsführertätigkeit nicht geeignet. Entsprechendes gilt für eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 AktG.

  • In die Ausschlussgründe einbezogen wird außerdem eine Verurteilung wegen vorsätzlicher unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG.

  • Darüber hinaus führt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangenen Straftaten nach §§ 263 - 264a StGB bzw. §§ 265b (Kreditbetrug) - 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zur Annahme der generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer.

Die Ausschlussgründe erfassen gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG auch Verurteilungen im Ausland wegen Taten, die mit den genannten Straftaten vergleichbar sind.

Die nach diesen Grundsätzen fehlerhafte Bestellung eines Geschäftsführers führt gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG zu einer Haftung der Gesellschafter.

3.3 Vorübergehende Auszeit aufgrund Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Pflege

In § 38 Abs. 3 GmbHG ist nunmehr eine Regelung eingeführt, nach der ein Vorstandsmitglied das Recht hat, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Dabei muss der Aufsichtsrat die Wiederbestellung nach den in der Vorschrift genannten Zeiträumen zusichern.

4. Anstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag

Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ist ein Anstellungs- / Geschäftsführervertrag zu schließen, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Vergütung zu regeln sind.

Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann durch eine ordentliche oder durch eine außerordentliche Kündigung erfolgen:

  • Bei der ordentlichen Kündigung ist zwischen mitbestimmungspflichtigen und nicht mitbestimmungspflichtigen Betrieben zu unterscheiden:

    • In mitbestimmungspflichtigen Betrieben ist die ordentliche Kündigung des Geschäftsführers ausgeschlossen.

    • In nicht mitbestimmungspflichtigen Betrieben ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass der Vertrag nicht für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde.

      Das BAG hat dabei die Rechtsgrundlage für die Kündigungsfrist festgelegt: "Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB" (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 374/19).

      Der BGH vertritt eine hiervon abweichende Ansicht. Siehe zum Streitstand: Uffmann: Kündigungsfristen für Geschäftsführeranstellungsverträge. Rechtsprechungsdivergenz zwischen BGH und BAG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 3210.

    In dem Anstellungsvertrag kann vereinbart werden, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (Kündigungsschutz) für eine Kündigung des Anstellungsvertrages entsprechend anwendbar sein sollen (BGH 10.05.2010 - II ZR 70/09).

  • Die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers erfordert ebenso wie die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Ausspruch der Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Kenntnis von den den wichtigen Grund begründenden Umständen.

    • Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist gegeben, wenn aufgrund des Vorliegens bestimmter Tatsachen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der einen Partei die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. zum Ende der Befristung nicht zugemutet werden kann.

      Daneben können die Parteien in dem Anstellungsvertrag bestimmte Sachverhalte als wichtige Gründe definieren. Dies kann u.a. der Widerruf der Bestellung sein. Diese vertragliche Gestaltungsfreiheit ist jedoch insofern begrenzt, als dass bei objektiv nicht wichtigen Gründen, die jedoch vertraglich als wichtige Gründe vereinbart wurden, das Anstellungsverhältnis erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.

    • Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH 10.09.2001 - II ZR 14/00).

      Kündigungsberechtigt ist bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung als das zuständige Organ. Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, kommt es auf dessen Kenntnis bzw. die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters an.

      Allerdings kann die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden (BGH 09.04.2013 - II ZR 273/11).

5. Arbeitnehmerstatus

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmerstatus zu. Es ist zwischen dem Geschäftsführer-Gesellschafter und dem Fremd-Geschäftsführer zu unterscheiden. Zur Abgrenzung ist insbesondere auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit abzustellen, d.h. inwiefern der Fremd-Geschäftsführer dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterliegt.

Hinweis:

Aber: Der EuGH hat entschieden, dass ein Organmitglied einer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmerin im Sinne der EU-Mutterschutz-Richtlinie (RL 92/85) anzusehen ist, wenn die ihr gegenüber ergangene Abberufungsentscheidung im Wesentlichen auf ihrer Schwangerschaft beruht (EuGH 11.11.2010 - C 232/09).

Hinweis:

Zu beachten ist die geänderte Rechtsprechung des BSG, siehe unten unter dem Gliederungspunkt "Gesetzliche Rentenversicherung".

Nach dem Urteil BAG 20.08.2003 - 5 AZB 79/02 ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG kein Arbeitnehmer.

Aber auch ohne Bejahung des Arbeitnehmerstatus können einzelne arbeitsrechtliche Grundsätze auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers entsprechend übertragen werden. Dies sind z.B.:

Die Frage, ob bei einem Betriebsübergang das Anstellungsverhältnis mit übergeht, bestimmt sich nach der Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers.

6. Vorheriges Arbeitsverhältnis

Zur Frage, ob das ggf. bestandene vorherige Arbeitsverhältnis mit dem Widerruf der Bestellung wiederauflebt, siehe den Beitrag "Abberufung - Gesellschaftsrecht".

7. Gesetzliche Rentenversicherung

Das Bundessozialgericht änderte mit u.a. dem Urteil BSG 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R seine Rechtsprechung zur Rentenversicherungspflicht.

Danach sind GmbH-Geschäftsführer in der Form der Minderheits-Gesellschafter (und sonstige angestellte Gesellschafter) als Angestellte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Denn: Wer Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch an einer Familiengesellschaft - hält, ist nur dann selbstständig tätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren.

Diese Rechtsprechung hat das BSG nunmehr präzisiert:

"Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist. Eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst" (BSG 14.03.2018 - B 12 KR 13/17).

Weiterhin besteht die bereits zuvor festgestellte Rentenversicherungspflicht für den Geschäftsführer der Einmann-GmbH, da dieser nach dem Urteil BSG 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt.

8. Haftung

Siehe den Beitrag "GmbH-Geschäftsführer - Haftung".

9. Rechtsweg

Für Streitigkeiten des Geschäftsführers aus seinem Anstellungsvertrag oder seiner Organstellung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organmitglieder juristischer Personen ausgeschlossen: Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

Unerheblich ist es, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist. Auch wenn objektiv feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben.

Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein dadurch, dass er abberufen wird. Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis (...) und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person (BAG 21.01.2019 - 9 AZB 23/18).

Etwas anderes gilt nach der Entscheidung BAG 23.08.2011 - 10 AZB 51/10 dann, "wenn dem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung zugrunde liegt. In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht ein (...). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt".

Nach der Beendigung der Organstellung, d.h. nach der durchgeführten Abberufung oder der Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer selbst, und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über diese arbeitsrechtlichen Streitgegenstände zu entscheiden (BAG 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, BAG 22.10.2014 - 10 AZB 46/14).

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch gegeben, wenn die Parteien das der Geschäftsführerbestellung vorhergehende Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet haben. In diesen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit fort und lebt nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder auf (BAG 15.03.2011 - 10 AZB 32/10).

10. Geltung des AGG

Gemäß § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des AGG (Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht) für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft.

Der BGH hat in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Urteil BGH 23.04.2012 - II ZR 163/10 die Nichtverlängerung eines befristeten Geschäftsführervertrages aufgrund einer Altersdiskriminierung für unwirksam erklärt.

Diese Rechtsprechung hat der BGH bestätigt:

"Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von §6 Abs.1 Satz1 Nr.1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs. 1 AGG eröffnet ist" (BGH 26.03.2019 - II ZR 244/17).

 Siehe auch 

Corporate Governance Kodex

Dienstwagen

Durchgriffshaftung

Einmann-GmbH

Geschäftsführer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gründung

GmbH-Geschäftsführer - Haftung

Leitende Angestellte

Tantieme

Wettbewerbsverbot - Arbeitsrecht

Whistleblowing

Zielvereinbarung

BGH 26.03.2019 - II ZR 244/17 (Fremdgeschäftsführer ist Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG)

BGH 24.06.2015 - IV ZR 411/13 (Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall)

BGH 28.04.2008 - II ZR 11/07 (Keine Anwendung des § 74c HGB auf Karenzentschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot)

BGH 20.06.2005 - II ZR 18/03 (Kündigung des Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter)

BAG 13.02.2003 - 8 AZR 654/01 (Folgen eines Betriebsübergangs für GmbH-Geschäftsführer)

BAG 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06 (Geschäftsführervertrag mit anderer juristischer Person)

Altmeppen: Machtverhältnisse bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der GmbH aus "wichtigem Grund"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 2833

Fischer: Die Fremdgeschäftsführerin und andere Organvertreter auf dem Weg zur Arbeitnehmereigenschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2329

Haack: Die Ausschließung des unliebsamen Gesellschafters aus der GmbH. Möglichkeiten der Beratung im Rahmen von Streitigkeiten zwischen GmbH-Gesellschaftern; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 2261

Heckschen/Heidinger: Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis; 5. Auflage 2023

Höfer/Kaiser: Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Neues von der Finanzverwaltung und aus der Praxis; Deutsches Steuerrecht - DStR 2003, 274

Linden, von der: Teile und herrsche - auch als Geschäftsführer; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1039

Lunk: Der Fremdgeschäftsführer als "arbeitgeberähnliche" Person; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 1565

Mehrbrey: Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (Corporate Litigation); 3. Auflage 2019

Möslein: Die Mandatspause im Kapitalgesellschaftsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2920

Reiserer/Peters: Die anwaltliche Vertretung von Geschäftsführern und Vorständen bei Abberufung und Kündigung; Der Betrieb - DB 2008, 167

Schüler/Grewe: Der GmbH-Geschäftsführer beim Unternehmenskauf. Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 3313

Uffmann: Kündigungsfristen für Geschäftsführeranstellungsverträge. Rechtsprechungsdivergenz zwischen BGH und BAG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 3210