Rechtswörterbuch

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Satzung

 Normen 

Art. 28 Abs. 2 GG

GOen der einzelnen Bundesländer

 Information 

Satzungen werden von juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Regelung eigener Angelegenheiten kraft der ihnen vom Staat verliehenen Satzungsautonomie erlassen. So sind z. B. die Gemeinden ermächtigt, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln (Bebauungspläne, Marktsatzung etc.).

Satzungen sind wie Rechtsverordnungen materielle Gesetze (Gesetz im materiellen Sinne). Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen benötigen Satzungen aber keine gesetzliche Ermächtigung. Erforderlich ist lediglich die durch ein formelles Gesetz erteilte Satzungsautonomie.

Die Zuständigkeit zum Erlass einer Satzung beurteilt sich nach dem für die juristische Person geltendem Recht (z.B. Stadtrat, Mitgliederversammlung).

Der Erlass unterliegt einigen Beschränkungen: Sachlich ist er auf den Zuständigkeitsbereich der die Satzung erlassenden juristischen Person beschränkt.

Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, d.h. die Satzung darf nicht gegen höherrangiges (Bundes- oder Landes-) Recht verstoßen. Insbesondere müssen die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt sein.

Satzungen können durch das abstrakte und konkreteNormenkontrollverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Ferner besteht die Möglichkeit einer Inzidentkontrolle.

 Siehe auch 

Gesetz - formelles

Gesetz im materiellen Sinne

Normenkontrollverfahren

Selbstverwaltung der Gemeinden