OLG Hamm zum Versprechen von hohen Preisvorteilen anlässlich einer Geschäftsauflösung, die keine ist

13.07.2010 544 Mal gelesen Autor: Thomas R. M. Sachse
1. Das UWG regelt irreführende geschäftliche Handlungen insbesondere in § 5 UWG. Danach handelt irreführend, wer unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben macht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt insbesondere unlauter, wer über den Anlass des Verkaufs oder über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils irreführt.
 
2. Irreführung über den Anlass des Verkaufs meint dabei nach Änderung des UWG 2008 nicht mehr die Täuschung über die geschäftliche Tätigkeit des Verkäufers, weil dieser nun explizit in der sogenannten schwarzen Liste geregelt ist.
 
3. Gemeint sind hier vielmehr solche Sachverhalte, bei denen in der Werbung ein besonderer Anlass des Verkaufs herausgestellt wird, der in Wirklichkeit nicht besteht. Damit einher gehen auch Sachverhalte, bei denen beispielsweise ausdrücklich oder konkludent ein Preisvorteil angekündigt wird, dieser aber in Wirklichkeit gar nicht besteht.
 
4. Beispielhaft sei der Fall genannt, dass Waren im Rahmen eines Sommerschlussverkaufs zu denselben Preisen angeboten werden, die schon vorher verlangt wurden. Dass solche Fälle in der Praxis tatsächlich vorkommen, zeigt der nachfolgende Sachverhalt.
 
a) Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Beklagte einen Teppichhandel betrieb und in seiner Werbung ankündigte, wegen Geschäftsaufgabe einen Räumungsverkauf vorzunehmen. Zu diesem Anlass gewähre er einen Preisvorteil von bis zu 75%. Zudem warb der spätere Beklagte damit, dass er das Orient-Teppichhaus schließen werde. Nach den unwidersprochenen tatsächlichen Feststellungen handelte es sich jedoch um eine Neueröffnung. Von diesem Sachverhalt erlangte ein Mitbewerber Kenntnis. Ohne vorherige Abmahnung beantragte der spätere Kläger eine einstweilige Verfügung dahingehend, dass dem späteren Kläger untersagt werde, in dem betreffenden Geschäftslokal einen Sonderverkauf durchzuführen und darüber hinaus mit der Geschäftsaufgabe zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen und zugestellt. Gegen das Verkaufsverbot legte der Beklagte einen umfassenden Widerspruch ein und gegen das Verbot der Werbeaussage nur den Kostenwiderspruch. Das Ausgangsgericht hat daraufhin das Unterlassungsverbot hinsichtlich des Verkaufsverbots bestätigt und hinsichtlich der Werbeaussagen wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Darüber hinaus wurde der spätere Kläger hinsichtlich des Verkaufsverbots dazu aufgefordert Hauptsachklage zu erheben, welche dieser auch erhob. Das Landgericht hatte den Beklagten daraufhin zur Unterlassung verurteilt, Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.
 
b) Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.03.2010 unter dem Aktenzeichen 4 U 159/09 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Ankündigung und Durchführung eines Sonderverkaufs am angegebenen Verkaufsort gegen den Beklagten zustehe. Es handelt sich um eine Irreführung über den Anlass des Verkaufs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Die grundsätzlich zulässigen Sonderveranstaltungen fänden ihre Grenze in dem Irreführungsverbot. Die Ankündigung der Geschäftsaufgabe, die tatsächlich gar nicht gegeben war, führe zu einer falschen Vorstellung der angesprochenen Verbraucher, weil es in Wirklichkeit um eine Geschäftseröffnung zum Zwecke einer kurzfristigen Veräußerung von vorhandener oder anderwärtig beschaffter Ware ging. Zu beachten sei, dass ein soeben erst eröffnetes Geschäft mit der Eröffnung nicht zugleich wieder aufgegeben werden könne. Die Geschäftsaufgabe setze also voraus, dass das Geschäft zumindest eine gewisse Zeit vorher an Ort und Stelle bestanden habe. Das war hier unstreitig nicht der Fall.
 
5. Auch wenn solche Verkaufsaktionen dem Händler einen kurzen Geldregen bescheren können, sollte man sich bei solchen Handlungen über die Risiken im Klaren sein. Eine solche Irreführung ist als mittlerer bis schwerer Verstoß gegen das Gesetz zu werten. Denn hier wird der Verbraucher über den tatsächlichen Anlass getäuscht, was auch mitunter den Straftatbestand des Betruges erfüllen kann. Denn der Verbraucher wird mit solchen übermäßigen Preisnachlässen angelockt, der dann in der Annahme kauft, es handle sich um ein besonders günstiges Angebot.
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