EuGH zur Frage der Bösgläubigkeit einer Markeneintragung

25.01.2010 816 Mal gelesen Autor: Thomas R. M. Sachse
1. Die Verwendung einer eigenen Marke ist ein geeignetes Instrument, um sich am Markt in Abgrenzung zu anderen Mitbewerbern zu platzieren und um sich für die potentiellen Kunden aus der Masse der anderen Anbieter herauszuheben. Diese Marke dient nicht nur zur Kennzeichnung der eigenen Waren oder Dienstleistungen, sondern auch dazu, sich durch ein zusätzliches immaterielles Schutzgut eine starke Marktposition zu erkämpfen.
 
2. Dabei muss man als Markenrechtsinhaber darauf bedacht sein, dass die eigene Marke nicht durch ähnliche Marken verwässert wird, weil es sonst an der für den Adressaten notwendigen Unterscheidung mangelt und es zu Verwechslungen kommen kann.
 
3. Gerade im Markenrecht ist aber zu beachten, dass auch ohne Eintragung im Markenregister ein Schutz bestehen kann, beispielsweise dann, wenn es sich um eine sogenannte notorisch bekannte Marke oder eine Benutzungsmarke handelt.
 
4. Probleme ergeben sich insbesondere dann, wenn im geschäftlichen Verkehr ein bestimmtes Zeichen ohne Eintragung im Markenregister verwendet wird und nachfolgend ein anderer ein gleiches oder ähnliches Zeichen als Marke eintragen lässt.
 
5. Einen solchen Fall hatte der EuGH jetzt zur Entscheidung vorliegen.
 
a) Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die Eintragung einer Marke bösgläubig ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein Unternehmer, der ähnliche Ware über einen längeren Zeitpunkt am Markt anbietet, durch die Markeneintragung den Konkurrenten am weiteren Vertrieb seines Produkts hindert.
 
b) Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2009 unter dem Aktenzeichen C-529/07 hierzu entschieden, dass allein der Umstand, dass der Markenanmelder weiß oder wissen musste, dass ein Anderer seit längerer Zeit ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, nicht für sich allein für die Annahme der Bösgläubigkeit ausreicht. Es komme bei der Bewertung stets auf die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung an. Eine solche Bösgläubigkeit sei anzunehmen, wenn der Markenanmelder die Marke ohne Benutzungsabsicht eintragen lässt, um den Marktzutritt eines Mitbewerbers zu verhindern. Verwendet aber der Markeninhaber selbst bereits seit längerer Zeit das Kennzeichen und ist diese hinreichend bekannt, so ist die Markeneintragung nicht zwingend bösgläubig, auch wenn ein Ziel der Eintragung die Nutzungsuntersagung gegenüber Dritten ist.
 
5. Aus dieser Entscheidung ergibt sich also, dass allein die Markenanmeldung im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung geführt hat. Vielmehr müssen hierfür weitere Gründe hinzukommen.
 
6. Vorliegend lag aber die Besonderheit darin, dass der Markenanmelder selbst dieses Zeichen schon jahrelang verwendet hatte. Unseres Erachtens könnte daher ein Fall, bei dem keine Vorbenutzung des Zeichens durch den aktuellen Markenanmelder bestanden hat, durchaus zu einer anderen Entscheidung führen.
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