EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL): Abmahnungen für Online-Händler drohen

19.09.2013 389 Mal gelesen Autor: Christian Solmecke, LL.M.
Die EU-Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU), die für Verträge gilt, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden, könnte für den Online- und Versandhandel Abmahnungen nach sich ziehen, wenn die neuen Regelungen von den Händlern nicht eingehalten werden.

Ziel der Richtlinie ist es, den EU Binnenmarkt zu stärken. Grenzüberschreitende Vertragsschlüsse sollen einfacher sein und einheitlichen Regelungen unterliegen. Der Onlinehandel soll europaweit für alle vereinfacht werden. Der Grundsatz der Vollharmonisierung greift.

Abweichende Vorschriften, die ein anderes Schutzniveau für Verbraucher vorsehen, sind den Mitgliedstaaten nur in Einzelfällen, durch Bereichsausnahmen und Öffnungsklauseln gestattet.

Probleme im grenzüberschreitenden Handeln sollen durch die Verbraucherrechterichtlinie  also ausgeräumt werden.

Neue Widerrufsfrist

Eine Neuerung der Richtlinie ist in der Widerrufsfrist zu sehen. Wird der Verbraucher über die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß belehrt, beträgt diese zwölf Monate nach Ablaufen der ursprünglichen Widerrufsfrist, also zwölf Monate und vierzehn Tage nachdem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Nach bisherigem Recht sind Fälle denkbar, in denen die Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt und ein Widerruf somit auch noch nach Jahren möglich ist.

"Button-Lösung"

Die Unternehmer müssen die Verbraucher nunmehr vor der Bestellung auf Kosten und andere Vertragsinformationen hinweisen. Bei einem Bestellvorgang durch eine Schaltfläche, muss diese Schaltfläche gut lesbar sein und mit dem Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder vergleichbaren Formulierungen gekennzeichnet sein. Dies besagt die sogenannte "Button-Lösung".

Verbraucher trägt Rücksendekosten für Ware

Abweichend vom bisherigen deutschen Recht bringt die Verbraucherrechterichtlinie mit sich, dass Verbraucher im Fall eines Widerspruchs künftig die Rücksendekosten der Ware selbst tragen müssen. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Verbraucher über die Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten nicht ausreichend informiert wurde oder wenn der Händler sich freiwillig bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen.

Auch reicht für die Erklärung des Widerrufs zukünftig nicht mehr die bloße Rücksendung der Ware aus. Vielmehr muss der Widerruf ab 14.06.2014 ausdrücklich erklärt werden.

Diese Neuregelung könnte trotz des größeren Verbraucherschutzes zu Problemen in der Praxis führen. Diese Hindernisse können Abmahnungen für Händler nach sich ziehen.

Probleme mit der Widerrufsfrist und den Rücksendekosten

Die Widerrufsfrist kann beispielsweise bei Teillieferungen zu Problemen führen, bei denen der Zeitpunkt der Widerrufsfrist nicht eindeutig zu bestimmen ist.

Weiterhin könnte die genaue Berechnung der Rücksendekosten im Vorfeld Probleme schaffen. Insbesondere bei Waren, die nicht in Paketen verschickt werden können, sondern durch eine Spedition geliefert werden müssen, erscheint die Berechnung im Vorfeld schwierig.

Auch ein Konflikt mit der Textformbelehrung scheint vorprogrammiert zu sein. Nach dem höchstinstanzlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010, genügt ein Belehrungstext der bloß im Rahmen einer Webseite vorgehalten wird, nicht dem Textformerfordernis. Die Vertragsbedingungen müssen vielmehr in einem Dokument zur Verfügung stehen, welches der Verbraucher sich herunterladen und speichern kann.

Abmahnungen der Händler sind also fast zwangsläufig nach Ablauf des Stichtages (14.06.2014) zu erwarten. Onlinehändler sollten sich rechtzeitig über die für sie relevanten Neuerungen beraten lassen.

 

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