BGH: Händler dürfen nicht mit herabgesetzten Preisen werben, wenn unklar ist, in welchen Fällen der Normalpreis gilt

18.03.2011 491 Mal gelesen Autor: Alpan Sagsöz
Bei heruntergesetzten Einführungspreisen muss ersichtlich sein, wie lange diese gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ohne eine Erläuterung sei solche Werbung irreführend und damit verboten. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise wirbt, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht. Damit klärte der BGH einen Streit zwischen zwei Händlern. Der Beklagte warb in einem der Prospekt für seine Kollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere und zudem durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und erklärte die Werbung für unzulässig.