Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform kann Abmahnung zur Folge haben (IDO Interessenverband)

04.05.2017 54 Mal gelesen Autor: Ulrich Schreiner
Derzeit liegt mir eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) vor.

Hiernach muss ein Hinweis für Verbraucher auf die sog. OS-Schlichtungsplattform erfolgen. Auf Grundlage des angeblichen Rechtsverstoßes werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung verlangt in Höhe von 232,05 Euro.

Ausgesprochen wird die Abmahnung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen. Bei dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. handelt es sich um einen Verein, der seine Mitglieder bei einem rechtskonformen Onlinehandel unterstützt. Insoweit bietet der Verein seinen Mitgliedern u.a. verschiedene Mustertexte zum Schutz vor Abmahnungen an und informiert über Entwicklungen u.a. im Wettbewerbsrecht.

Daneben tritt der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. auch selbst als Abmahner auf und verfolgt Wettbewerbsverstöße, die durch Onlinehändler begangen werden.

Allgemeine Informationen zu Abmahnungen durch den IDO Interessenverband haben wir auch auf unserer Internetseite für Sie zusammengestellt: https://www.schreiner-lederer.de/wettbewerbsrecht/abmahnung-durch-den-ido-interessenverband-fuer-das-rechts-und-finanzconsulting-deutscher-online-unternehmen-e-v/

Abmahnung - was ist das?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Mit einer solchen Abmahnung kann ein gerichtlicher Rechtsstreit vermieden und die Angelegenheit schnell und kostengünstig erledigt werden.

Die Ansprüche aus einer Abmahnung

Inhalt einer Abmahnung sind verschiedene rechtliche Ansprüche.

Erst einmal geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Vereinfacht ausgedrückt ist Inhalt eines Unterlassungsanspruchs, dass ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft abzustellen ist. Bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Normalerweise reicht es bei einem tatsächlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß abzustellen.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden.

Ein solcher Anspruch ist zum Beispiel der auf Erstattung der angefallenen (Rechts-)verfolgungskosten. Da dem Abmahner aus einer berechtigten Abmahnung keine Kosten bleiben sollen, kann dieser sich an den Rechtsverletzer halten. Weiter können Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung erhoben werden.

Besonders wichtig: Der Unterlassungsanspruch

Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Gründe. Der Unterlassungsanspruch kann beispielsweise sowohl mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Sowohl einstweilige Verfügung als auch ein Hauptsacheverfahren lösen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten aus. Es wäre aber auch falsch, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, da bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe drohen würde. Das ist auf lange Sicht möglicherweise ein größeres Problem.

Vor allem bei Unternehmern hat die Abwägung der Kostenrisiken daher auch langfristig Bedeutung.

Demgegenüber stellt sich der Erstattungsanspruch aus einer Abmahnung nicht als Hauptproblem dar. Dieser mag zwar in Einzelfall hoch ausfallen, steht aber dennoch in keinem Verhältnis zu den Folgen aus dem Unterlassungsanspruch.

Die Reaktion nach einer Abmahnung

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung zeigt sich erst, nachdem das Bestehen des angeblichen Rechtsverstoßes geprüft wurde.

Grundsätzlich stehen nach Erhalt einer Abmahnung verschiedene Wege offen, die über die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis hin zur Inkaufnahme eines Klageverfahrens gehen. Für den Einzelfall kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Grundsätzlich müssen Sachverhalt und Rechtslage umfassend geprüft werden, ehe eine Reaktion erfolgt. Dafür sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Kurz gesetzte Fristen sind in einer Abmahnung nicht nur der Regelfall, sondern (sofern nicht zu kurz) auch rechtlich zulässig. Deswegen sollte auch schnell reagiert werden. Denn bei einer Überschreitung von Fristen drohen kostspielige Gerichtsverfahren.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.

  • Nehmen Sie keinen übereilten Kontakt mit dem Gegner auf
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab - möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch

Gerne berate ich Sie darüber, wie Sie vorgehen können.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und bearbeite zudem überwiegend das allgemeine Zivilrecht, Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten sowie Fälle aus dem Wettbewerbsrecht/ gewerblichen Rechtsschutz.

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Bereichen:

  • bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sowie von Verdienstausfallschäden
  • im Straf- und Jugendstrafrecht
  • bei Ordnungswidrigkeiten
  • Im Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/ulrich-schreiner/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

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