Auch einmalige Versendung einer Werbe-E-Mail an Unternehmen kann rechtswidrig sein

26.02.2017 222 Mal gelesen Autor: Fredi Skwar
Spam ist lästig wie eh und je. Daher ist dieser schon ältere Beschluss des BGH nach wie vor aktuell

Bereits einmalige Versendung einer E-Mail mit Werbung an Unternehmen kann Rechtsverletzung sein

Dies ist dem Beschluss des BGH vom 20. Mai 2009 (I ZR 218/07) zu entnehmen.

Folgendes war passiert:

Das beklagte Unternehmen hatte der klagenden Anwaltskanzlei unaufgefordert per E-Mail einen Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger übersandt. Die Kanzlei mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung auf. Da die Beklagte dem nicht nachkam, klagte die Kanzlei auf Unterlassung. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie in der Berufungsinstanz ab. Während der Revisionsinstanz wurde die als GbR handelnde Klägerin aufgelöst, weshalb die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärten, so dass nur noch über die Kostentragung zu entscheiden war. Diese hat der BGH in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Der Klägerin habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden. Dies zwar nicht in Form eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches, da die Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis gestanden hätten.

Jedoch habe der Klägerin ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zugestanden. Die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingrif in den Gewerbebetrieb dar. Solche Mails beeinträchtigten regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren sei zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Dieser möge sich war in Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff der Mail ergebe, dass es sich um Werbung handele. Anders falle die Beurteilung jedoch aus, wenn es sich um eine größere Anzahl unerbetener werbe-Mails handele oder wenn der Empfänger dem weiteren Erhalt von Mails ausdrücklich widersprechen müsse.

Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, ihre Mail habe keine Werbung enthalten. Werbung sei jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Hierzu zähle auch der hier gegenständliche Newsletter der Beklagten.

Die Beklagte habe auch rechtswidrig gehandelt. Von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen stelle jede unerlaubt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung dar.

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