Wettbewerbswidriges Gütesiegel: 1a Augenoptiker 2005

15.12.2006 1394 Mal gelesen Autor: Amrei Viola Wienen

Nach der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 11.12.2006 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. I.-20 U 14/06) die Auszeichnung der Beklagten für Augenoptiker als irreführend untersagt.

Die Auszeichnung hatten Augenoptiker von der Beklagten durch Ausfüllen eines Fragebogens im Wege der Selbstauskunft erlangen können. Es ging dabei zum Beispiel um Kriterien wie "Kaffee/Erfrischungsgetränke" und "bargeldlose Zahlung möglich".
Wenn mindestens zwölf Punkte des Bogens erfüllt wurden und eine Schutzgebühr von 9,95 Euro entrichtet wurden, erhielten die Optiker von der Beklagten einen Aufkleber und eine Urkunde

Nach Auffassung des Gerichts war dieses Verfahren irreführend und wettbewerbswidrig.
Die Erwartung der Kunden an die Auszeichnung seien enttäuscht worden.  Diese hätten eine Überprüfung der Optiker durch eine dritte kompetente Stelle erwartet. Ferner würden die Kunden davon ausgehen, dass es um eine Auszeichnung für Leistungen ginge, die für einen Augenoptikerbetrieb entscheidend seien - etwa die Anpassung von Kontaktlinsen oder handwerkliche Brillengläser-Fertigung. Es würden auch die von der Beklagten behaupteten Stichproben als ernsthafte Überprüfung nicht ausreichen.