Keine Strafbesteuerung für den Besitz von Anteilen an „schwarzen Fonds“

26.07.2013 416 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Werden im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige Kapitalerträge aus Anteilen an „schwarzen Fonds“ nacherklärt, die sich in einem Depot bei einer Liechtensteinischen Bank befinden, so sind nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württembergische auch in diesem Fall nur die tatsächlichen Erträge zu besteuern.

Die Steuerpflichtige wurde im Streitzeitraum mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt. In den Steuererklärungen für die Jahre 1997-2003 verschwieg sie, dass sie aus einem Depot bei einer Bank in Liechtenstein  Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Das Depot enthielt Anteile an so genannten "schwarzen Fonds" im Sinne des "Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen".

Mit Schreiben vom 28. April 2008 erstattete unsere Steuerpflichtige Selbstanzeige. Dem Schreiben waren Berechnungen zur Höhe der Kapitalerträge und korrigierte Anlagen zu den jeweiligen Steuererklärungen beigefügt.

Das Finanzamt pauschalierte bei der Neuberechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen den Ertrag:

Wie das "Gesetze über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile  ..." es vorsieht wurden die nachträglich erklärten Kapitalerträge aus Liechtenstein mit 90 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens jedoch mit 10 % des Rücknahmepreises angesetzt.

Diese fingierte Ertragsberechnung führt regelmäßig zu erheblich höheren "Erträgen", als sie in Wirklichkeit gegeben sind. In manchen Fällen liegt in Wirklichkeit ein negativer Ertrag vor, obwohl die Berechnung nach dem AuslInvestmG einen Gewinn fingiert.

Die Steuerpflichtige legt Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein, der aufgrund der fingierten Ertragsberechnung ergangen ist.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Es berief sich hierzu auf ein Schreiben des Bundesfinanzministers, nachdem die Vorschrift aus dem AuslInvestmG weiter anzuwenden sei.

Die Steuerpflichtige erhob Klage, der vom Finanzgericht zuerst mit Gerichtsbescheid und sodann mit gleichlautendem Urteil stattgegeben wurde:

Die Klage sei zulässig und überwiegend begründet. Die Kapitalerträge seien nur in Höhe der tatsächlich erzielten Einnahmen der Besteuerung zugrunde zulegen. Im Veranlagungszeitraum 2002 sei zusätzlich ein geschätzter Zwischengewinn von 200 EUR anzusetzen.

Die pauschale Besteuerung nach dem AuslInvestmG verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da er ausländische Fonds-Anteile einer anderen Besteuerung unterwirft, als inländische.

Eine pauschale Besteuerung sei somit unzulässig, es dürfe nur der tatsächliche Ertrag besteuert werden.

Das Gericht nimmt sodann eine Berechnung der Erträge vor und gibt dem Finanzamt auf, hieran die Steuer neu zu berechnen.

(Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2012; 9 K 4048/09

identisch mit FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.01.2011; 9 K 4048/09)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen steuerrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Steuerrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft  umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage