BAföG - Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Studentenkredit

05.11.2011 1365 Mal gelesen Autor: Peter Koch
Studenten, ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, anstatt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beziehen, erhalten keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Aus persönlichen Gründen können Bezieher bestimmter staatlicher Sozialleistungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Zu diesen Leistungen zählen nach dem Rundfunkgebührestaatsvertrag z.B. Sozialhilfe oder Hartz IV und auch BAföG. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die zuständige Landesrundfunkanstalt. Die Leistungsberechtigung ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom vom 12. Oktober 2011entschieden, dass diese Befreiungsmöglichkeit für Auszubildende und Studenten nur dann gilt, wenn es sich um "echtes" BAföG handelt. Wer einen Studentenkredit bezieht, ist nicht befreiungsberechtigt.

Zur Begründung gibt das Gericht an, dass eine Befreiung weder nach den Regelvoraussetzungen noch als Härtefall beansprucht werden könne. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sehe eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfüge. Maßgeblich sei vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt solle dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden.

Pressemitteilung: BVerwG 6 C 34.10 - Urteil vom 12. Oktober 2011

 

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