AG München: Richtigkeit von Rechnungen muss von privat Krankenversicherten überprüft werden

07.01.2015 250 Mal gelesen Autor: Tobias Nöthe
Das Amtsgericht (AG) München entschied mit Urteil vom 04.07.2013, dass ein privat Krankenversicherter eine bei der Krankenversicherung einzureichende Rechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen muss (AZ.: 282 C 28161/12, rechtskräftig).

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 Der Versicherte muss nach der Entscheidung des AG München die Rechnung, die er bei seiner privaten Krankenversicherung einreicht, darauf überprüfen, ob die tatsächlich vorgenommene Behandlung abgerechnet wird. Auch bei nur leichter Fahrlässigkeit des Versicherten kann die Krankenversicherung wohl ansonsten ihre Leistungen zurückverlangen.

Bemerkt der Versicherte also leicht fahrlässig nicht, dass andere Behandlungen abgerechnet werden, als diejenigen, die er bekommen hat, und reicht er die Rechnung ein, so kann er keine Versicherungsleistungen für die nicht erbrachten Behandlungen verlangen.

Vorliegend klagte die Versicherung einer privat Versicherten auf teilweise Rückerstattung der Versicherungsleistungen. Die Beklagte reichte nämlich bei der Versicherung eine Rechnung ein, auf welcher Behandlungen abgerechnet wurden, welche sie nicht erhalten hatte. Daraufhin erhielt sie von ihrer Versicherung die Behandlungskosten erstattet.

Als die Versicherung jedoch Kenntnis davon erlangte, dass die Behandlungen teilweise nicht stattgefunden hatten, forderte sie die Leistungen teilweise zurück. Die Beklagte weigerte sich und begründete dies damit, dass sie den Fehler auf der Rechnung nicht bemerkt habe und dass es für sie auch nicht nachvollziehbar gewesen sei, welche Art der Behandlung konkret stattgefunden habe.

Das AG gab der Klage statt und entschied, dass die Krankenversicherung den Betrag zurückverlangen kann. Es sei eine Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, dass der Versicherungsnehmer die Rechnung auf Fehler überprüft, bevor er sie bei seiner Versicherung einreicht, insbesondere im Hinblick darauf, ob er die Leistungen auf der Rechnung auch tatsächlich erhalten hat.

Sei die Rechnung für den Versicherungsnehmer nicht schlüssig, so habe er die Versicherung zumindest darauf hinzuweisen, dass möglicherweise etwas nicht stimmt. Das Gericht stimmte der Beklagten nämlich zu, dass es für Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß nicht möglich sei, sich selbst ein Bild über die tatsächlich erbrachten Leistungen zu machen.

Aus Verträgen ergeben sich sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten für die Vertragsparteien. Unter Umständen kann es schwierig sein, seine Pflichten zu erkennen. Es ist wichtig, die Konsequenzen von Verträgen und auch Versicherungsbedingungen im Vorfeld zu überdenken, damit es nicht zu Überraschungen kommt und jede Vertragspartei ihre Pflichten erfüllen kann. Ein Rechtsanwalt kann helfen, den nötigen Überblick zu gewinnen.

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