Warum es sich lohnen kann, Parkhausgebühren zu zahlen (Regulierungsbefugnis)

27.09.2010 1043 Mal gelesen Autor: Sebastian Steineke
Eine Versicherung kann einen Schaden auch ohne Einverständnis des Versicherten regulieren. Auch wenn dies zu einer Höherstufung des Versicherten führt. So entschied das Amtsgericht München (AZ: 343 C 27107/09) im Fall eines Auffahrunfalls, bei dem der Versicherte versucht hatte, kostenlos ein Parkhaus zu verlassen.

Weil er sich die Kosten für das Parkticket sparen wollte, schlug ein Autofahrer einem ebenfalls aus dem Parkhaus Ausfahrendem vor, ihm dichtauf zu folgen, so dass beide Autos die Schranke passieren könnten. Der Gefragte lehnte dies jedoch ab. Trotzdem fuhr der Fahrer seinem Vordermann dicht hinterher. Als dieser bremste, kam es zu einem Auffahrunfall. Trotz Widerspruch des Hintermannes zahlte die Versicherung den am Auto des Vordermannes entstandenen Schaden. Die daraus resultierende Höherstufung wollte der Autofahrer jedoch nicht hinnehmen. Er verklagte seine Versicherung: Diese hätte den Schaden ohne seine Einwilligung nicht regulieren dürfen, schließlich habe der Vordermann seiner Meinung nach absichtlich gebremst.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab: Grundsätzlich könne eine Schadenfall auch ohne das Einverständnis des Versicherten reguliert werden, wenn dabei der gegebene Ermessenspielraum ordnungsgemäß ausgeübt werde, was hier der Fall gewesen sei. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Vordermann ein absichtliches Bremsen abstreiten würde. Die Versicherung des Klägers habe sich demnach gar nicht erst auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen müssen. Der Versicherte musste die Höherstufung hinnehmen.

Praxishinweis: Die sog. "Regulierungsbefugnis" liegt allein bei der Versicherung (§ 10 Abs. 5 AKB bzw. 1.1.4 AKB 2008). Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist es allein dem Versicherer überlassen diesen zu führen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, solange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leidet, hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen.