Führerscheinentzug: Fahreignungszweifel auch schon bei jahrelanger Begehung kleiner Verkehrsordnungswidrigkeiten begründet?

26.05.2015 204 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Mit seinem Beschluss vom November 2014 stellte der VGH Baden-Württemberg fest, dass in Ausnahmefällen auch schon die langjährige und hartnäckige Begehung mehrerer kleiner Verkehrsordnungswidrigkeiten /Parkverstöße ohne Punktebewertung Zweifel an der Fahreignung begründen kann.


Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene zwischen Januar 2004 und Mai 2010 in mindestens 151 Fällen Vorschriften des ruhenden Verkehrs verletzt, wobei Parkverstöße im Halteverbot den größten Teil ausmachten.

Die hohe Anzahl der Verstöße ging zudem zeitweilig mit einer geringen Zeitabfolge einher, sodass es teilweise zu mehreren Verstößen am selben Tag kam.

Ferner hatte der Betroffene zuvor bereits mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße wie das Fahren unter Alkoholeinfluss und mehrere zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsverstöße begangen.

Der VGH Baden-Württemberg sah hier in der langjährigen und beharrlichen Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen die Offenbarung einer sowohl nachlässigen Einstellung zu den den ruhenden Verkehr regelnden Ordnungsvorschriften, als auch einen Hinweis auf eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jeglicher Art. Zudem habe die vom OVG Berlin-Brandenburg entwickelte Faustformel, Bedenken an der Fahreignung erst bei einem Jahresdurchschnitt von einem Verkehrsverstoß wöchentlich zu begründen, keinen Bestand. Es komme bei Bedenken gegen die charakterliche Eignung vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände an (Urteil des VGH Baden-Württemberg November 2014).

Hier lohnt sich jedoch ein Einspruch, denn formelle Fehler der Behörden führen oft zur Rechtswidrigkeit der Entziehung.

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505