Achtung - mit bis zu 50.000 Euro können jetzt nach § 6 II TMG unzulässige Werbe-Mails als Ordnungswidrigkeit geahndet werden

04.05.2007 1168 Mal gelesen Autor: Amrei Viola Wienen

Wer Werbe-Mails verschickt, sollte die neuen Regelungen des Telemediengesetzes kennen. Es ist zum 1. März 2007 in Kraft getreten. Anforderungen an Werbe-Mails und andere "kommerzielle Kommunikation" sind in § 6 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt.

§ 6 II TMG



§ 6 II TMG lautet: "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."


Irreführend in diesem Sinne sind zum Beispiel auch Mails mit Betreffzeilen wie "Ihr Strafverfahren XY...", "Achtung - letzte Mahnung", hinter denen sich gänzlich andere Inhalte verstecken.