Werden unwahre Tatsachenbehauptungen als Suchergebnisse bei Google angezeigt, kann sich das erheblich auf den guten Ruf von Privatpersonen und Unternehmen auswirken.
Links auf Seiten mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten
Wird zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht durch unwahre Tatsachenbehauptungen auf einer Internetseite verletzt und wird Google auf die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte hingewiesen, haftet Google als Störer ab Kenntnisnahme und nach Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht.
"Rufschädigung durch Google-Suchergebnisse", aktuelle Rechtslage
Ausführliche Informationen finden Sie hier auf der Seite www.medienrechtfachanwalt.de, dem Informationsportal der Anwaltskanzlei Wienen.
Aktueller Rechtsprechung nach können sich Betroffene direkt an Google wenden können und brauchen nicht erst gegen Autoren oder Seitenbetreiber vorzugehen, vgl. dazu den Beitrag "Rufschädigung durch Google Suchergebnisse", Amrei Viola Wienen, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 2/2016 . Das ist vor allem wichtig, wenn der Autor der unwahren Behauptung anonym ist, oder der Seitenbetreiber sozusagen "am Ende der Welt" sitzt.
Google hat als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014 ein Formular für die Beantragung der Löschung von Links veröffentlicht. Ohne anwaltliche Unterstützung scheitern hier allerdings viele, sei es, dass sie einen Antrag per Formular stellen, sei es, dass sie sich auf anderem Weg an Google wenden. Zu den Erfolgsaussichten eines Löschantrags und dem weiteren Vorgehen können Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Schadensersatz
Bleibt Google untätig, kommen ggf. Schadensersatzansprüche in Betracht: Zum Beispiel erklärt das LG Heidelberg:
Vorgehensweise
Suchmaschinenbetreiber haften erst nach Kenntnisnahme. Wichtig ist also, dass der Hinweis auf die Rechtsverletzung hinreichend konkret formuliert ist. So geht die Anwaltskanzlei Wienen in solchen Fällen für Mandanten vor:
- außergerichtliche Aufforderung zur Löschung der Snippets bzw. Links, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzung
- bleibt Google nach Ablauf der angemessenen Prüffrist untätig, kann Google zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadensersatz aufgefordert werden
- besteht Eilbedürftigkeit, können Ansprüche im Eilverfahren gerichtlich geltend gemacht werden
- Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche können nach Ablauf der Prüffrist im Klageverfahren gegen Google geltend gemacht werden
Gerne können Sie sich an die im Reputationsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Wienen, Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht wenden, um Ihre Interessen gegenüber Google vertreten zu lassen - sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Sie erreichen uns hier per Kontaktformular oder telefonisch unter der Rufnummer 030 - 398 80.
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Kurfürstendamm 125 A
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