Verdachtsberichterstattung – Nennung und Veröffentlichung von Klarnamen und Bildnissen während eines Strafverfahrens

05.01.2016 213 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Wird ein Strafverfahren gegen eine Person eingeleitet und kommt es daraufhin zu einer Anklage worüber die Medien mit der Nennung des Namens und sogar mit der Veröffentlichung eines Fotos berichten, liegt eine sogenannte Verdachtsberichterstattung vor.

Wird ein Strafverfahren gegen eine Person eingeleitet und kommt es daraufhin zu einer Anklage worüber die Medien mit der Nennung des Namens und sogar mit der Veröffentlichung eines Fotos berichten, liegt eine sogenannte Verdachtsberichterstattung vor. Da zu diesem Zeitpunkt das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, also noch kein Urteil vorliegt, besteht die große Gefahr der Vorverurteilung der betroffenen Person.

Ergeht am Ende des Verfahrens ein Freispruch wird die betroffene Person oft noch lange nach dem Verfahren mit der Straftat in Verbindung gebracht. Durch die schnelle und hohe Verbreitung der heutigen Medien ist die betroffene Person in Zusammenhang mit der Straftat zudem schnell und dauerhaft im Internet auffindbar.

Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an den prominenten Fall des Wettermoderators Jörg Kachelmann, der von dem Verdacht der Vergewaltigung an seiner damaligen Lebenspartnerin freigesprochen wurde und dennoch permanent mit dieser Straftat unweigerlich in Verbindung gebracht wird. Herr Kachelmann hat für diese unzulässige Verdachtsberichterstattung und der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung zugesprochen bekommen.


Um eine solche Stigmatisierung und Prangerwirkung zu verhindern, hat die Rechtsprechung Voraussetzungen geschaffen, die erfüllt sein müssen, bevor identifizierend, also erkennbar durch die Veröffentlichung von Name und Bild der betroffenen Person berichtet werden darf.

1. Das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.

2. Die mediale Darstellung darf zudem keine Vorverurteilung der betroffenen Person enthalten, also den unzutreffenden Eindruck erwecken, die betroffene Person sei der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt

3. Weiterhin muss es sich grundsätzlich um einen schwerwiegenden Vorwurf handeln, an dem ein öffentliches Informationsinteresse besteht. An Bagatellstraftaten besteht in der Regel schon kein zu rechtfertigendes Interesse der Öffentlichkeit. Bei Personen die stark in der Öffentlichkeit stehen, wird man diesen Grundsatz insoweit anpassen müssen, als dass hier auch kleinkriminelle Handlungen von öffentlichem Interesse sein können.

4. Schließlich muss der betroffenen Person die Möglichkeit zur Stellungsnahme zu dem Vorwurf eingeräumt werden. Diese Darstellung muss sich dann ebenfalls in der medialen Berichterstattung wiederfinden.

Liegen diese Voraussetzung nicht vor, bestehen presserechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung/Schmerzensgeld.

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