Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehens durch die Bank

23.03.2017 146 Mal gelesen Autor: Markus Jansen
Mit Urteil vom 22. November 2016 hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass eine Bank, die ein Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kündigt, keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung habe.

Dieser Anspruch stehe der Bank nur zu, wenn der Verbraucher den Kreditvertrag vorzeitig kündigt. Damit knüpfte der BGH an seine Rechtsprechung vom 19. Januar 2016 an (Az.: XI ZR 103/15).

"Der BGH hat nun mit zwei Urteilen unmissverständlich klargestellt, dass Banken keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, wenn sie das Darlehen selbst wegen Zahlungsverzugs gekündigt haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass Verbraucher, die nach der Kündigung des Darlehens durch die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, diese von der Bank zurückverlangen können. Häufig geht es dabei, gerade bei Baufinanzierungen, um hohe Summen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem Fall vor dem BGH hatte ein Verbraucher mit einer Sparkasse ein Immobiliendarlehen abgeschlossen. Er geriet mit der Zahlung der monatlichen Raten in Verzug und die Sparkasse kündigte den Darlehensvertrag fristlos. Der Verbraucher klagte schließlich auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und bekam in letzter Instanz vom BGH Recht.

Bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigt werden, greife eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung. Danach solle der Verzugszins herangezogen und ein Rückgriff auf den Vertragszins und damit auch die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich ausgeschlossen werden, so die Karlsruher Richter.

"Verbraucher, die ihre Kredite ohnehin nicht mehr bedienen konnten, werden durch diese Rechtsprechung finanziell entlastet, da von ihnen nicht auch noch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden kann. Im Gegenteil: Bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen können im Rahmen der Verjährungsfristen von den Banken zurückgefordert werden", so Rechtsanwalt Jansen.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht