Widerruf: BGH erkennt weder Verwirkung noch Rechtsmissbrauch

14.10.2016 163 Mal gelesen Autor: Christof Bernhardt
Verwirkung und Rechtsmissbrauch sind zwei der häufigsten Argumente mit denen Banken oder Sparkassen den Widerruf eines Immobiliendarlehens ablehnen.

Beide Argumente ziehen jedoch nicht, wie der Bundesgerichtshof in der Begründung seines verbraucherfreundlichen Urteils vom 12. Juli 2016 eindeutig feststellte (Az.: XI ZR 564/15). Von Verwirkung oder Rechtsmissbrauch sei nur in Einzelfällen auszugehen.

Mit der Verwirkung des Widerrufsrechts argumentieren die Banken häufig, um einen Widerruf abzulehnen. Denn selbst wenn die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sein sollte, könne der Verbraucher das Widerrufsrecht Jahre später nicht mehr ausüben. Der BGH sah dies jedoch völlig anders. Denn die Kreditinstitute hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine fehlerhafte Belehrung nachzubessern. "Dies ist jedoch in aller Regel unterblieben. Wohl auch, weil durch die Nachbelehrung das Darlehen unmittelbar hätte widerrufen werden können. Insofern haben die Banken wohl eher in der Hoffnung stillgehalten, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung erst gar nicht bemerkt wird", sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Argument Nummer zwei, die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts, verwies der BGH ebenfalls ins Reich der Fabeln. Die Argumentation der Banken, dass die Verbraucher den Darlehensvertrag lediglich widerrufen würden, um dadurch wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, z.B. durch eine Umschuldung zu den aktuell niedrigen Zinsen, greife nicht. Rechtsanwalt Bernhardt: "Auf die Beweggründe für einen Widerruf kommt es überhaupt nicht an. Entscheidend für die Wirksamkeit ist im Grunde nur, ob die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und dadurch die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Das ist sowohl bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden als auch bei jüngeren Baufinanzierungen oft genug der Fall."

Einen Haken für Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben, gibt es dennoch: Diese Immobilienkredite hätten bis spätestens 21. Juni 2016 widerrufen werden müssen. Ist der Widerruf aber fristgerecht erfolgt und wurde von der Bank abgelehnt bestehen beste Chancen, den Widerruf gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen.

Bei Immobiliendarlehen, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ist der Widerruf ohnehin weiterhin möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

 

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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