Lassen Sie Ihren Kreditvertrag der Sparkasse Rhein-Haardt auf die Möglichkeit eines Widerrufs durchschauen!

25.11.2015 218 Mal gelesen Autor: Johannes von von Rüden
Ein Widerruf kann eine Menge Geld sparen: Keine Vorfäligkeitsentschädigung

Der aktuelle Zinsverlauf ärgert Sie weil Sie aufgrund einer festen Laufzeit an ein Darlehen bei der Sparkasse Rhein-Haardt gebunden sind? Sie würden gern die Zinslast auf heute übliche Marktzinsen reduzieren? Lassen Sie Ihre Vertragsdokumente der Sparkasse Rhein-Haardt von der Kanzlei Werdermann | von Rüden prüfen und nutzen Sie den "Widerrufsjoker"!

Die Lösung des Problems der Vorfälligkeitsentschädigung: Widerruf Ihres Darlehens bei der Sparkasse Rhein-Haardt

Die meisten Darlehensnehmer, die an Altkredite gebunden sind, lösen sich aufgrund der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung nicht von den Verträgen. Denn diese Forderung der Banken, die sie meist bei vorzeitiger Kündigung ihrer Kunden erheben, fällt schwer ins Gewicht bei der Abwägung, ob sich eine Umschuldung lohnt. Kreditinstitute verlangen je nach Darlehenssumme mehrere Tausend Euro. Demgegenüber können Kreditnehmer durch einen Widerruf dieses Geld sparen. Kreditinstitute können bei einem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können durch einen erfolgreichen Widerruf zurückverlangt werden, der Widerruf ist durch eine vorherige Ablösung nicht verwirkt.

Widerruf des Kredits gegenüber der Sparkasse Rhein-Haardt: Welche Bedingungen gegeben sein müssen

Für einen Widerruf auch mehrere Jahre nach Vertragsschluss müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Erst einmal müssen Sie als Darlehensnehmer als Verbraucher, also zu überwiegend privaten Zwecken, gehandelt haben. Denn das Widerrufsrecht für Darlehen wurde Verbrauchern eingeräumt, um sie gegenüber Unternehmen besonders zu schützen. Ihr Darlehensvertrag mit der Sparkasse Rhein-Haardt muss weiterhin nach dem ersten November 2002 geschlossen worden sein. Kreditinstitute sind nämlich seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihre Kunden anhand bestimmter Informationspflichten über das Widerrufsrecht zu belehren. Und schließlich muss die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Rhein-Haardt Fehler enthalten. Die Voraussetzung der fehlerhaften Belehrung ist der Grund, weshalb der Widerruf auch nach längerer Zeit möglich ist. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Verbraucher, dass die gewöhnliche Frist von zwei Wochen für Fälle fehlerhafter Belehrungen nicht gilt. Denn die Richter möchten vermeiden, dass Darlehensnehmer nur aufgrund einer mangelhaften Belehrung nicht von ihrem Recht Gebrauch machen.

Allerdings ist aus aktuellem Anlass Eile geboten: Für Mitte 2016 ist eine Gesetzesänderung angekündigt, die das Erlöschen des Widerrufsrechts von Darlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 bewirken soll.

Sparkasse Rhein-Haardt gab verwirrende Fußnote zur Frist an

Für Kunden, die bei der Sparkasse Rhein-Haardt gegen 2006 einen Kredit aufnahmen, könnte sich eine genaue Prüfung der Widerrufsbelehrung lohnen. Zwar ist die Chance auf Erfolg durch einen Widerruf stark vom Einzelfall abhängig. Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden konnten jedoch bereits bei zahlreichen verschiedenen Belehrungstexten Angriffspunkte ausmachen. Die Sparkasse Rhein-Haardt belehrte beispielsweise ihre Kreditnehmer darüber, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen betrage. Daran ist jedoch eine Fußnote zu finden mit dem Hinweis, die Frist sei im Einzelfall zu prüfen. Kunden der Sparkasse Rhein-Haardt könnten die Fußnote jedoch so auffassen, dass die Aufforderung der Prüfung im Einzelfall an sie gerichtet ist. Sie könnte daher Unklarheiten über die Frist hervorrufen und die Darlehensnehmer verwirren.

Andere Kreditinstitute nahmen ähnliche Fußnote auf

Auch andere Banken gaben die Frist mit dieser oder einer ähnlichen Fußnote an. So beispielsweise die Frankfurter Sparkasse (um 2009), die Kreissparkasse Reutlingen (2003 - 2005), die DKB (um 2003) oder die Sparkasse Fürstenfeldbrück (um 2008).

Kanzlei Werdermann | von Rüden hilft Verbrauchern bei der Verfolgung ihrer Interessen - kostenlose Erstprüfung

Für einen juristisch nicht geschulten Verbraucher empfiehlt es sich, mit Darlehensverträgen vertraute Anwälte zu Rate zu ziehen. Denn erst einmal müssen fehlerhafte Passagen in den Belehrungen ausgemacht werden. Zudem muss eingeschätzt werden, ob diese Schwachstellen gute Chancen für einen erfolgreichen Widerruf bieten. Zu guter Letzt wehren sich auch einige Banken gegen den Widerruf. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden konnten bereits vielen Mandanten zu einem erfreulichen Ergebnis verhelfen. Die Kanzlei bietet Kunden der Sparkasse Rhein-Haardt eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an.

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist
  2. Wir sagen Ihnen wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf
  4. Wir sagen Ihnen was die Rechtsdurchsetzung kostet
  5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert bis Sie aus dem Vertrag heraus kommen
 

Kurz: Sie wissen was Ihnen zusteht und was es kostet