Ausstieg aus dem Kreditvertrag bei der BHW Bausparkasse vor Ende der Zinsbindung

03.11.2015 2105 Mal gelesen Autor: Johannes von von Rüden
Widerruf spart Vorfälligkeitsentschädigung

Darlehensnehmer, die ihre Zinslast aus Kreditverträgen mit der BHW Bausparkasse von vor einigen Jahren mit der heutigen Zinslast vergleichen, können schnell ins Grübeln kommen, ob sich eine Refinanzierung lohnt. Zwar können Bankkunden jederzeit durch Kündigung aus ihren Darlehen der BHW Bausparkasse aussteigen, um zu niedrigeren Zinsen ein neues Darlehen aufzunehmen, doch das zieht oft die Pflicht nach sich, der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Diese Ausgleichszahlung fällt an, wenn Darlehensnehmer einen auf eine bestimmte Laufzeit fest verzinsten Kredit vorzeitig zurückzahlen. Banken wollen sich dadurch ihren Gewinnausfall entschädigen lassen.

Vorfälligkeitsentschädigung durch einen Widerruf des Darlehens bei der BHW Bausparkasse vermeiden

Für Verbraucher, also privat Handelnde, gibt es jedoch eine Alternative zur Kündigung, um sich vom Vertrag mit der BHW Bausparkasse zu lösen. Denn Bankkunden, die zu privaten Zwecken den Kredit aufnahmen, steht ein Verbraucherwiderrufsrecht zu. Dieses hat gegenüber der Kündigung den großen Vorteil, dass die Bank den Widerruf akzeptieren muss, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen zu können. Dadurch können Kreditnehmer sehr viel Geld sparen.

Rechtliche Hintergründe des Widerrufsrechts bei der BHW Bausparkasse

Gewöhnlich beträgt die Frist zur Erklärung des Widerrufs zwei Wochen. Das ist aber kein Grund für Bankkunden mit Altverträgen vorzeitig aufzugeben. Denn die verbraucherfreundliche Rechtsprechung deutscher Gerichte räumt Verbrauchern die Möglichkeit ein, ihre Verträge auch heute noch zu widerrufen.

Der Gesetzgeber schrieb 2002 den Kreditinstituten bestimmte Informationspflichten vor. Die Pflichten müssen die Banken aus Gründen des Verbraucherschutzes in Form von eindeutig ausgestalteten Widerrufsbelehrungen bei Abschluss eines Darlehensvertrags erfüllen. Tausende Widerrufsbelehrungen sind jedoch fehlerhaft. Zum Beispiel könnten sie den Verbraucher verwirren, falsch oder lückenhaft belehren. Was erst einmal negativ klingt, öffnet heutzutage Bankkunden der BHW Bausparkasse die Tür zum Widerruf. Denn der Bundesgerichtshof entschied: Wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist, kann dieses auch nicht oder nur erschwert nutzen. Daher fängt in diesen Fällen die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht an zu laufen.

Bundesregierung zwingt Bankkunden zur Eile

Leider müssen sich Darlehensnehmer, die einen Widerruf erwägen, jetzt beeilen. Für Juni 2016 ist eine Änderung des Gesetzes vorgesehen. Sie soll bewirken, dass der 21. Juni 2016 der letztmögliche Tag zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Verträgen aus der Zeit 2002 bis 2010 ist.

BHW Bausparkasse verstieß in Widerrufsbelehrung gegen Deutlichkeitsgebot

Auch Widerrufsbelehrungen der BHW Bausparkasse, die zwischen 2004 und 2008 verwendet wurden, könnten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung entsprechen. Sie enthalten im Belehrungstext keine Zwischenüberschriften. Schon äußerliche Gestaltungsmerkmale können dazu führen, dass der Darlehensvertrag angreifbar ist. Die Zwischenüberschriften wie z.B. "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" sind ein Teil des sogenannten Deutlichkeitsgebots. Durch diese Vorschrift der deutlichen Gestaltung soll sichergestellt sein, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung auch tatsächlich auffällt und nicht im seitenreichen und genug verwirrenden Vertragstext untergeht. Darlehensnehmer sollen eine tatsächliche Möglichkeit haben, das Widerrufsrecht auszuüben. Die Zwischenüberschriften sollen Aufmerksamkeit beim rechtlich meist unerfahrenen Leser hervorrufen und ihn durch den Text geleiten. Ohne diese läuft der Verbraucher Gefahr, die Widerrufsbelehrung in Verträgen der BHW Bausparkasse schlicht zu überlesen.

Rechtsfolgen durch BHW Bausparkasse mit einem Gesetzesverweis eingeleitet

Ebenso stellt die Belehrung der BHW Bausparkasse zu den Widerrufsfolgen eine Schwachstelle dar. Denn sie wird eingeleitet mit einem Hinweis auf § 357 BGB. Wie das auf einen rechtlich nicht geschulten Darlehensnehmer wirkt, ist offensichtlich: Die Vorstellung, sich durch den Gesetzestext kämpfen zu müssen, um umfassend über die Folgen des Widerrufs informiert zu sein, ist abschreckend. Für eine vollumfängliche Belehrung müsste der Verbraucher die Folgen direkt dem Belehrungstext der BHW entnehmen können.

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Fehler in den Belehrungen entdecken und deren Chance auf einen erfolgreichen Widerruf einschätzen zu können, ist für Verbraucher meist sehr schwierig. Es empfiehlt sich daher, Experten des Verbraucher- und Bankrechts die Arbeit für Sie tun zu lassen. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an.

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