Hahn Rechtsanwälte „Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Bremen oft fehlerhaft“ – Kanzlei richtet Info-Veranstaltung am 13.11.2014 in Bremen aus

05.11.2014 339 Mal gelesen Autor: Dr. Petra Brockmann
Bremen, 05.11.2014 In zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkasse Bremen ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der Bremer Fachanwalt Gregor Decken festgestellt.

Deshalb haben jetzt zahlreiche Kunden der Sparkasse Bremen mit Hahn Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkasse Bremen heißt es in der Widerrufsbelehrung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Frist belehre, sagt Anwalt Decken. Denn die Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf die Gesetzesfiktion des Wortlautes der BGB-Info-Verordnung könne sich die Sparkasse nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung mit dem Muster nicht wortgleich übereinstimmt. Verschiedene Instanzgerichte haben laut Hahn Rechtsanwälte eine solche Formulierung in einer Widerrufsbelehrung als irreführend und damit unwirksam angesehen.

"Eine Chance zum Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen bietet das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht", sagt Decken. "Denn entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für Immobiliendarlehensverträge ein "ewiges" Widerrufsrecht zu." Und das gelte für alle Darlehensverträge, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf könne sich gut rechnen. So könne eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren.

Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber informiert Hahn Rechtsanwälte betroffene Verbraucher. Und zwar auf einer kostenlosen Informationsveranstaltung in Bremen am 13. November 2014, 18:00 Uhr, im Hotel Radisson Blue in der Böttcherstraße 2.

Mehr Informationen: www.hahn-rechtsanwaelte.de

 

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