Markenverletzung auch durch Benutzung in interner Suchmaschine möglich

22.09.2010 560 Mal gelesen Autor: Axel Mittelstaedt

Unternehmen lassen sich häufig Marken eintragen, um ihre Produkte, bzw. den guten Ruf ihrer Produkte zu schützen. Nicht selten kommt es vor, dass Wettbewerber eben vom guten Ruf eines fremden Produktes profitieren möchten und versuchen, dies auf unzulässigen Wegen zu erreichen.

 

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof am 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08) zu entscheiden.

 

Die beiden Parteien vertreiben Turn- und Sportartikel, wobei die Klägerin Inhaberin der Marke POWER BALL ist und darunter ein Fitnessgerät vertreibt.

Die Beklagte vertrieb unter dem Namen "RotaDyn Fitnessball" einen Artikel, der sich zum Training der gleichen Körperregionen eignete, wie der "Power Ball".

 

Auf der Homepage der Beklagten war der Begriff "Power Ball" zunächst nicht zu finden, suchten potentielle Kunden jedoch in der internen Suchmaschine auf der Seite nach dem Begriff "Power Ball", so erschien dieser Begriff mehrfach auf der dann folgenden Seite zusammen mit einer Beschreibung des Artikels "RotaDyn Fitnessball".

 

Darin sah der BGH eine Verletzung der Marke der Klägerin, weil die Beklagte die in Rede stehende Bezeichnung markenmäßig benutze, der Verkehr also von einem Herkunftshinweis ausgehe.

 

Dies werde durch das Suchergebnis bei Google weiter untermauert, wo ebenfalls einer der ersten Treffer bei dem Suchbegriff "power ball" die Seite der Beklagten war.

  

Fazit:

Auch durch scheinbar gut getarnte Benutzung fremder Marken wird eine Verletzung der Markenrechte begangen, sodass absolute Vorsicht geboten ist.

Um kostspielige Verfahren zu vermeiden, sollte im Voraus ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgerufen werden.

  

©  RA Axel Mittelstaedt 2010 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com