OLG Köln hebt einstweilige Anordnung zum Auskunftsanspruch auf!

08.07.2009 1003 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)

Nahezu täglich ergehen nun wie erwartet die Entscheidungen der Zivilgerichte zum urherrechtlichen Auskunftsanspruch.

Hinsichtlich des Erfordernisses des gewerblichen Ausmaßes scheinen die Gerichte an einem Strang zu ziehen. Wie bereits in vorherigen Artikeln dargelegt, reicht bereits eine offensichtliche Rechtsverletzung aus, die schon dann angenommen wird, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk ein aktuelles oder die Nachfrage entsprechend groß ist.

Nun hat das Oberlandesgericht Köln jedoch eine richterliche Auskunftsanordnung des Landgerichts Köln kassiert, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen war. Zur Begründung hieß es, dass die richterliche Auskunftsanordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Vorwegnahme der Hauptsache führe.
Anderenfalls würe das neu geschaffene Auskunftsverfahren, welches sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet, ausgehöhlt.
Die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der Gefahr der Löschung der Daten sah das Gericht nicht. Schließlich könne der Antragsteller beantragen dem Anbieter im Wege der einstweiligen Anordnung die Löschung der Daten zu untersagen.

Dies ist im Hinblick auf die eindeutige prozessuale Ausgestaltung eine folgerichtige Entscheidung.


Datum: 31.10.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Urheberrecht
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