Uneinigkeit über den Streitwert bei Spam-Mails

30.07.2009 1057 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)

 Seit dem 01.März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG), welches u.a. Regelungen zur Bekämpfung von Spam-Mails beinhaltet.

 § 6 Abs. 2 TMG regelt die Frage, wann es sich bei Emails um Spam-Mails handelt.
 
Dazu heißt es, eine Werbe-EMail muss in der Kopf- und Betreffzeile eindeutig erkennen lassen, von wem die Email stammt. Werden irreführende Angaben gemacht, der Absender verheimlicht oder verschleiert so liegt ein Verstoß vor, der abgemahnt und mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000.- Euro geahndet werden kann.
 
Problematisch bei dieser neuen Regelung ist jedoch die Durchsetzbarkeit. Einerseits kommen die meisten Spam-Mails aus dem Ausland und sind deswegen rechtlich nur schwer zu verfolgen. Andererseits ist die Ermittlung des Versenders solcher Emails sehr aufwendig.

Fraglich ist daher, ob die bereits überlasteten Gerichte diese Vorschrift auch konsequent umsetzen werden.

Tatsächlich herrscht Uneinigkeit bei den jeweiligen Gerichten über den Streitwert und somit auch über die Zuständigkeiten bei Spam-Mails. So sind z.B. Landgerichte erst ab einem Streitwert von 5.000 € zuständig, wobei die Reichweite der Streitwerte von 500 € bis 10.000 € reichen.

Das AG Burgwedel setzte in seinem Urteil vom 07.02.2008 (Az. 70 C 161/06) einen Streitswert von gerade mal 500 Euro fest, während das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.05.2006 (Az. 5 W 93/06) von 7.500 € ausging. Andere Gerichte wie das OLG Koblenz und das Hanseatische OLG bemaßen den Streitwert auf 10.000 € (Beschl.v. 29.09.2006, Az. 14 W 590/06) ) bzw. 3.000 € (Beschl. v. 11.10.2007, 14 W 66/07).

Erstmals entschied auch der BGH in zwei aktuellen Urteilen (Urt. v. 17.07.2008, Az. I ZR 75/06, I ZR 197/05), dass ungeforderte Email-Anfragen gegenüber Gewerbetreibenden zulässig sein können, soweit diese ihre Email oder Faxnummer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichen.

Für Gewerbetreibende könnte dies eine vermehrte Flut von Werbeemails und Faxen bedeuten, gegen die man sich jedoch im Einzelfall erfolgreich zur Wehr setzen kann.

 
 
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