Seit dem 01.März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG), welches u.a. Regelungen zur Bekämpfung von Spam-Mails beinhaltet.
Fraglich ist daher, ob die bereits überlasteten Gerichte diese Vorschrift auch konsequent umsetzen werden.
Tatsächlich herrscht Uneinigkeit bei den jeweiligen Gerichten über den Streitwert und somit auch über die Zuständigkeiten bei Spam-Mails. So sind z.B. Landgerichte erst ab einem Streitwert von 5.000 € zuständig, wobei die Reichweite der Streitwerte von 500 € bis 10.000 € reichen.
Das AG Burgwedel setzte in seinem Urteil vom 07.02.2008 (Az. 70 C 161/06) einen Streitswert von gerade mal 500 Euro fest, während das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 12.05.2006 (Az. 5 W 93/06) von 7.500 € ausging. Andere Gerichte wie das OLG Koblenz und das Hanseatische OLG bemaßen den Streitwert auf 10.000 € (Beschl.v. 29.09.2006, Az. 14 W 590/06) ) bzw. 3.000 € (Beschl. v. 11.10.2007, 14 W 66/07).
Erstmals entschied auch der BGH in zwei aktuellen Urteilen (Urt. v. 17.07.2008, Az. I ZR 75/06, I ZR 197/05), dass ungeforderte Email-Anfragen gegenüber Gewerbetreibenden zulässig sein können, soweit diese ihre Email oder Faxnummer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichen.
Für Gewerbetreibende könnte dies eine vermehrte Flut von Werbeemails und Faxen bedeuten, gegen die man sich jedoch im Einzelfall erfolgreich zur Wehr setzen kann.