Insolvenz: Kann der Datenschutzbeauftragte abberufen werden?

21.04.2014 1438 Mal gelesen Autor: Thomas Feil
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Falle einer Insolvenz ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann.

Dabei stellte die Behörde fest, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an sich noch keinen Grund gem. § 626 BGB darstellt. Insoweit kann mit der Insolvenz der Widerruf der Bestellung und die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten nicht begründet werden.

Allerdings ist der Kündigungsschutz begrenzt, wenn ein Unternehmen insolvent wird. Allerdings erlischt dann die Pflicht erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, wenn keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten mehr stattfindet.

Eine Besonderheit gilt, wenn ein Unternehmen beispielsweise aufgrund der Beschäftigtenzahl nicht mehr verpflichtet ist, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Dann gilt der Kündigungsschutz gem. § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG auch nicht mehr. Eine betriebsbedingte Kündigung kann zulässig sein.

Bei der Kündigung eines Datenschutzbeauftragten empfehlen wir dringend, sich rechtlich beraten zu lassen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sind erheblich.