Unternehmer trägt Transportrisiko
Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen trägt der Unternehmer grundsätzlich das Transportrisiko (vgl. §§ 447, 474 Abs. 1 BGB). Mit anderen Worten: Bei Transportschäden haftet grundsätzlich der Verkäufer. Der Käufer muss sich weder auf das Transportunternehmen noch an den Hersteller verweisen lassen.
Unwirksame AGB-Klauseln
In der Praxis versuchen Unternehmer häufig, das Transportrisiko durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Verbraucher abzuwälzen. Derartige Klauseln sind allerdings ausnahmslos unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für sog. Rügepflichten, d.h. Regelungen, nach denen der Verbraucher verpflichtet sein soll, die Kaufsache binnen einer bestimmten Frist auf Mängel hin zu untersuchen. Entsprechende AGB-Klauseln sind wettbewerbsrechtlich abmahnfähig.
Meldefristen und Beweislastumkehr
Gewährleistungsansprüche wegen Transportschäden können auch nach Wochen oder Monaten noch geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er das Transportunternehmen wegen Fristablaufs nicht mehr in Regress nehmen kann. Wird der Transportschaden binnen 6 Monaten nach Erhalt der Ware angezeigt, gilt zudem die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dem Verkäufer obliegt danach der Nachweis, dass die Sache bei der Übergabe unbeschädigt war.
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