Onlinekauf: Wer haftet für Transportschäden?

29.10.2013 393 Mal gelesen Autor: René Iven
Transportschäden nach Online-Käufen sind keine Seltenheit. Der nachfolgende Beitrag soll darüber aufklären, wer für Transportschäden bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern haftet.

Unternehmer trägt Transportrisiko

Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen trägt der Unternehmer grundsätzlich das Transportrisiko (vgl. §§ 447, 474 Abs. 1 BGB). Mit anderen Worten: Bei Transportschäden haftet grundsätzlich der Verkäufer. Der Käufer muss sich weder auf das Transportunternehmen noch an den Hersteller verweisen lassen.

Unwirksame AGB-Klauseln

In der Praxis versuchen Unternehmer häufig, das Transportrisiko durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Verbraucher abzuwälzen. Derartige Klauseln sind allerdings ausnahmslos unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für sog. Rügepflichten, d.h. Regelungen, nach denen der Verbraucher verpflichtet sein soll, die Kaufsache binnen einer bestimmten Frist auf Mängel hin zu untersuchen. Entsprechende AGB-Klauseln sind wettbewerbsrechtlich abmahnfähig.

Meldefristen und Beweislastumkehr

Gewährleistungsansprüche wegen Transportschäden können auch nach Wochen oder Monaten noch geltend gemacht werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er das Transportunternehmen wegen Fristablaufs nicht mehr in Regress nehmen kann. Wird der Transportschaden binnen 6 Monaten nach Erhalt der Ware angezeigt, gilt zudem die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Dem Verkäufer obliegt danach der Nachweis, dass die Sache bei der Übergabe unbeschädigt war.

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