FAREDS mahnt ab: Anal Honeys

01.03.2013 349 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Die für Filesharing-Abmahnungen bekannte Hamburger Kanzlei FAREDS vertritt nun auch eine Porno-Produktionsgesellschaft und mahnt in deren Namen die unerlaubte Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken ab.

Auch Pornofilme unterfallen dem Schutz des Urheberrechts, auch wenn man sich über das Erreichen der notwendigen schöpferischen Höhe durchaus Gedanken machen könnte.

Die Hamburger Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS hat daran jedenfalls keinen Zweifel und mahnt derzeit im Auftrag der Firma "John Stagliano, Inc. dba EA Productions/Evil Angel" die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerkes "Anal Honeys" über Internettauschbörsen ab.

Mit der mir vorliegenden Abmahnung wird die übliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, mit der sich der Abgemahnte einem Vertragsstrafeversprechen für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen unterwirft - sowie die Zahlung pauschalen Kostenersatzes von 600 EUR.

Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und errechnet, bleibt das Geheimnis von FAREDS. Ebenso geht aus der Abmahnung nicht hervor, über welche geheimnisvolle Internettauschbörse der Film angeboten worden sein soll. Der "Tauschvorgang" sei über eine Anti-Piracy-Software dokumentiert worden und die IP-Adresse des Abgemahnten sei diesem eindeutig zuzuordnen.

Eindeutigkeit gibt es bekanntlich nicht, denn der Fehlerteufel kann überall zuschlagen. Zahlendreher sind zum Beispiel keine Seltenheit.

Eine Haftung des Abgemahnten kommt nur in Betracht, wenn er als Täter oder Störer haftet. Er muss also entweder nachweislich die gerügte Datei selbst angeboten haben, oder dies zumindest durch die Verletzung von Sicherungs- und Kontrollpflichten ermöglicht haben.

Abgemahnte sollten daher nicht vorschnell die von FAREDS beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern sich anwaltlich beraten lassen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann ratsam sein, allerdings sollte dies nur in modifizierter Form erfolgen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

Ob darüber hinaus Schadensersatz gezahlt werden sollte, hängt davon ab, ob Täterschaft und Störerhaftung ausgeschlossen werden können - und dies auch entsprechend nachvollziehbar dargelegt werden kann. Ein mit der aktuellen Rechtsprechung vertrauter Anwalt wird wissen, wie zu argumentieren ist, um die Zahlungsforderung ggf. vollständig zurückzuweisen. Guter Rat muss nicht teuer sein und hilft, Kosten zu sparen und Rechtsnachteile zu vermeiden.

Was es konkret zu beachten gilt, erläutere ich in diesem Video und auch hier

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