orliegend ging es darum, dass das Bundesland Baden-Württemberg von einem Hersteller von Druckerpatronen gefordert hat, dass dieser auf den Packungen die Nennfüllmenge der Tintenpatronen nach Volumen in ml anzugehen hat. Diese Verpflichtung ergebe sich aus den Vorgaben der Fertigpackungsverordnung. Doch der Hersteller wehrte sich und klagte gegen diesen Bescheid samt der darin gemachten Auflage.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab seiner Klage mit Urteil vom 16.01.2013 (Az. 12 K 2568/12). Das Gericht entschied, dass sich für den Hersteller aus der Fertigpackungsverordnung keine Verpflichtung zur Angabe der Füllmenge der in den Druckerpatronen enthaltenen Tinte machen braucht. Vielmehr reiche es aus, wenn er auf der Verkehrspackung die Stückzahl der darin enthaltenen Druckerpatronen angeben würde.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit die von Konkurrenten angerufenen Zivilgerichte - die für den Bereich des Wettbewerbsrechtes zuständig sind - dieser Ansicht folgen werden und etwa eine hier in Betracht kommende Irreführung des Verbrauchers verneinen. Von daher sollten abgemahnte Händler sich beraten lassen und nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
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