Produktneutrale Ausschreibung im IT-Bereich

25.06.2012 871 Mal gelesen Autor: Thomas Feil
Die Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH begleitet bundesweit öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer bei IT-Vergaben und zu den EVB-IT. Produktneutrale Ausschreibungen sind ein stets präsentes Thema bei der erstellung von Vergabeunterlagen.

Auch wenn es gute Gründe gibt, im IT-Bereich ein bestimmtes Produkt zu beschaffen, beispielsweise um Schnittstellenrisiken auszuschließen, bleibt es beim Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung. Dies ist in § 7 Abs. 4 bzw. § 8 Abs. 7 EG VOL/A verankert. Damit ist ein Auftraggeber gehindert, die technischen Spezifikationen und die Beschreibung auf ein bestimmtes Produkt oder auf eine bestimmte Marke zu verengen.

Die VOL/A eröffnet daneben die Möglichkeit, die Leistung mittels "Leitfabrikaten" zu beschreiben. Dabei ist der zwingende Zusatz "oder gleichwertig" zu verwenden. So werden Alternativprodukte ausdrücklich erlaubt und der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der Wettbewerbsgrundsatz bleiben gewahrt. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn es am Markt gar kein Produkt gibt, das dem Leitfabrikat gleichwertig ist. Dann kann trotz des Verweises auf gleichwertige Produkte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Produktneutralität vorliegen (VK Sachsen Beschluss vom01.07.2011, Az.: 1/SVK/025-11).

Unter engen Voraussetzungen und soweit der Gegenstand dies rechtfertigt ist aber auch eine spezifischer Ausschreibung im IT-Bereich möglich. Dann muss der Auftraggeber sich durch eine Markterkundung sicher sein, dass kein anderes auf dem Markt befindliches Produkt seinen Anforderungen genügt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber ein weites Bestimmungsrecht hat und er in seinen Entscheidungen über die Beschaffung lediglich der Willkürgrenze unterworfen ist.

Wichtig für öffentliche Auftraggeber ist, dass die Gründe für die Anschaffung von Produkt mit Alleinstellungsmerkmalen in der Vergabeakte und im Vergabevermerk detailliert dokumentiert werden.

 

Die Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover und Magdeburg, berät öffenltiche Auftraggeber und auch Auftragnehmer bei der Vergabe von IT-Leistungen sowohl in nationalen als auch bei europaweiten Ausschreibungen.

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